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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bergführerinnen und Bergführer, Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

Art. 5 Bergführerinnen und Bergführer

1 Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (BBG) sind gleichgestellt:

a. das Diplom für Bergführerinnen und Bergführer der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände (IVBV);

b. weitere ausländische Fähigkeitsausweise, die das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) als gleichwertig anerkennt.

2 Eine Person in der Bergführerausbildung, die den Aspirantenkurs oder einen gleichwertigen Kurs bestanden hat, darf unter Aufsicht und Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach dieser Verordnung die für die weitere Ausbildung erforderlichen Touren mit Kundinnen und Kunden durchführen.

3 Die Bewilligung als Bergführerin oder Bergführer schliesst Canyoning ein, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine anerkannte Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder der IVBV verfügt.

Art. 6 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer

1 Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis" oder "Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG7 sind vom BBT als gleichwertig anerkannte ausländische Fähigkeitsausweise gleichgestellt.

2 Die Bewilligung berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden auf Touren ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnanlagen unter der Voraussetzung, dass:

a. keine Gletscher überquert werden, es sei denn auf markierten Pisten im Verantwortungsbereich von Skilift- und Seilbahnanlagen;

b. die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr im betreffenden Gebiet höchstens ein geringes Risiko ergibt;

c. abgesehen von Fellen und Harscheisen oder Schneeschuhen keine weiteren Hilfsmittel, insbesondere keine Aufstiegshilfen wie Pickel, Steigeisen oder Seile, benötigt werden.

3 Schneesportlehrerinnen oder Schneesportlehrer mit Bewilligung dürfen unter ihrer Aufsicht zur Führung einer zweiten Gruppe eine Person in Ausbildung einsetzen, die

6 SR 412.10

7 SR 412.10

Version Vernehmlassung vom 10.11.20113