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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
g. das Qualitätsmanagementsystem durch die Schweizerische Akkreditierungssstelle SAS als Grundlage für eine Akkreditierung anerkennt worden ist.
2 Der Anerkennungsbeschluss und die Norm oder das Zertifizierungsreglement werden im Bundesblatt veröffentlicht.
3 Die Anerkennung gilt für jeweils fünf Jahre.
Art. 11 Stiftung «Saftey in adventures»
1 Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterstützt die Stiftung «Safety in adventures» im Hinblick auf die Entwicklung geeigneter Qualitätsmanagementsysteme mit zugehörigem Label für die Sicherheit im Bereich Risikoaktivitäten.
2 Es regelt das Nähere in einem Leistungsvertrag.
3. Abschnitt:Befreiung von der Bewilligung
Art. 12 Befreiung von der Bewilligung für gelegentliche Anbieter aus der
Europäischen Union und aus EFTA-Staaten
1 Natürliche Personen mit Wohnsitz sowie juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) und in Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind von der Bewilligung befreit, wenn sie:
a. in mindestens einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zur gewerbsmässigen Durchführung der Aktivität zugelassen sind; und
b. innerhalb eines Kalenderjahres während nicht mehr als 90 Tagen Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen.
2 Sie unterstehen im Übrigen den Vorschriften für die Durchführung der Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3 Sie müssen dem Bundesamt für Sport vor der Durchführung der ersten Aktivität und bei Änderungen folgende Angaben machen:
a. Name, Rechtsform, Wohnsitz oder Sitz und Adresse;
b. Art und Höhe des Versicherungsschutzes;
c. Bescheinigung der Zulassung zur Durchführung der Aktivität in mindestens einem Mitgliedstaat der EU oder der Befreiung von der Bewilligung auf dem Gebiet der EU und der EFTA.
4 Das Bundesamt für Sport veröffentlicht die Angaben nach Absatz 3 im Internet.
Art. 13 Befreiung von der Bewilligung bei Teilaktivitäten auf Schweizer
Gebiet
1 Keine Bewilligung ist erforderlich für die Durchführung von Risikoaktivitäten, deren Beginn und Ende im Ausland liegt.
6 Version Vernehmlassung vom 10.11.2011