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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
4. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes
Art. 22 Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes
Die Artikel 15 und 16 des Gesetzes finden auch auf die nach den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung bewilligungspflichtigen Aktivitäten Anwendung.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
1 Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Gesetzes gelten sinngemäss für Wanderleiterinnen und Wanderleiter und für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer.
2 Bewilligungen nach kantonalem Recht zum gewerbsmässigen Anbieten einer nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Gesetzes bewilligungspflichtigen Aktivität, gelten bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2014 als Bewilligungen im Sinne des Gesetzes.
3 In Kantonen, in denen eine nach dem Gesetz und dieser Verordnung bewilligungspflichtigen Aktivität nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Gesetzes bisher ohne Bewilligung ausgeübt werden durfte, gilt das kantonale Recht bis zum 30. Juni 2014 weiter. Zusätzlich finden die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung betreffend Sorgfaltspflicht sowie Versicherungs- und Informationspflicht Anwendung.
4 Das VBS kann altrechtliche Patente unter der Voraussetzung einer regelmässigen Berufsausübung sowie einer genügenden Weiterbildung als dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» oder als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis" oder "Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichwertig bezeichnen.
5 Solange noch keine Zertifizierungsstelle akkreditiert ist, bezeichnet das VBS die zur Zertifizierung berechtigten Stellen.
6 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis zum 31. Dezember 2015 an das Gesetz und diese Verordnung an.
Art. 24 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Die Artikel 9–11 treten am 1. August 2012 in Kraft.
10 Version Vernehmlassung vom 10.11.2011