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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

a. den Abschluss als «SBV Kletterlehrerin» oder «SBV Kletterlehrer»10 des SBV oder eine andere vom BASPO als gleichwertig anerkannte Ausbildung erworben haben;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem RiskG und dieser Verordnung bieten.

3 Die Bewilligung berechtigt zur Durchführung der folgenden Aktivitäten:

a. Klettern im Fels in Klettergärten;

b. Klettern im Fels in gebirgigem und felsigem Gelände mit Ausnahme von schnee- oder eisbedecktem Gelände oder Gelände, zu dessen Erreichen man Steigeisen, Pickel oder andere Hilfsmittel benötigt.

2. Abschnitt: Zertifizierung

Art. 9 Anforderungen

Eine Zertifizierung genügt als Voraussetzung für eine Bewilligung nach Artikel 6 des Gesetzes, wenn sie durch eine nach Artikel 2 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199611 akkreditierte Stelle gestützt auf ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem vorgenommen wird.

Art. 10 Qualitätsmanagementsysteme für Risikoaktivitäten

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkennt Qualitätsmanagementsysteme als Grundlage der Zertifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, wenn:

a. die angebotenen Aktivitäten anhand messbarer Schutzziele geprüft werden;

b. alle im Betrieb angebotenen und nach dem Gesetz bewilligungspflichtigen Aktivitäten in das Sicherheitskonzept des Betriebs einbezogen werden;

c. das Qualitätsmanagementsystem Anforderungen an die Ausbildung festlegt und Vorgaben für die Sicherstellung deren Umsetzung enthält;

d. bei einer Zusammenarbeit für bewilligungspflichtige Aktivitäten mit Dritten sichergestellt ist, dass diese entweder selber zertifiziert oder vertraglich in das Sicherheitskonzept des Betriebs eingebunden sind;

e. die Zertifizierung sowohl auf der Grundlage von schriftlichen Unterlagen, wie dem Prozesshandbuch oder dem Sicherheitskonzept, als auch einer Überprüfung der Praxis erfolgt;

f. die Überprüfung jährlich erfolgt und festgestellte Mängel innert einer festgelegten Frist behoben werden müssen;

10 Ausbildungsschema der Qualitätssicherungskommission Schweizer Bergführerausbildung

vom 19.6.2008, zu beziehen beim Ausbildungssekretariat Schweizer Bergführerverband, Gärbigässli 1, 3855 Brienz.

11 SR 946.512

Version Vernehmlassung vom 10.11.20115