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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

2Ebenfalls zu melden ist ein freiwilliger Verzicht auf die Bewilligung infolge Berufs- oder Geschäftsaufgabe.

Art. 17 Veröffentlichung

1 Die zuständige kantonale Behörde veröffentlicht alle geltenden Bewilligungen im Internet mit folgenden Angaben:

a. Name und Vorname oder Firmenname sowie Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);

b. Postadresse;

c. Art der Bewilligung;

d. Datum des Ablaufs der Bewilligung.

Art. 18 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften

1 Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn:

a. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind;

b. die Versicherungspflicht verletzt wird;

c. die Informationspflicht verletzt wird.

2Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an. Wird die Frist aus entschuldbaren Gründen nicht eingehalten, so kann sie eine weitere Frist ansetzen.

3Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels oder bleibt er auch nach Fristablauf bestehen und erlaubt er keine Fortsetzung der Tätigkeit, so untersagt die Behörde die weitere Tätigkeit und entzieht die Bewilligung.

Art. 19 Gebühren

1 Die Gebühr für die Prüfung von Bewilligungsgesuchen und das Ausstellen der Verfügung beträgt:

a. 100 Franken für Bewilligungen für Bergführerinnen und Bergführer, Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer;

b. 500 Franken für Bewilligungen nach Artikel 6 des Gesetzes.

2 Die Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung beträgt 50 Franken.

3 Zudem werden folgende Gebühren erhoben:

a. 50 Franken für die Rückweisung des Gesuchs zur Verbesserung (Art. 7 Abs. 4);

8 Version Vernehmlassung vom 10.11.2011