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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
2 Umfasst die Aktivität mindestens eine Übernachtung auf schweizerischem Boden, so untersteht die Anbieterin oder der Anbieter im Übrigen den Vorschriften für die Ausübung der Aktivität auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 14 Erteilung der Bewilligung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so kann sie das Gesuch bei einer kantonalen Behörde ihrer Wahl einreichen.
2Das Gesuch muss die Angaben und Nachweise nach dem Anhang enthalten.
3 Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Formular verwendet wird.
4 Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Dokumente innert fünf Tagen nach dem Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist die Behörde es zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung an. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
5 Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Recht des Kantons.
Art. 15 Erneuerung der Bewilligung
1 Für die Erneuerung der Bewilligung müssen Bergführerinnen und Bergführer, Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer nachweisen, dass sie seit der Erteilung oder der letzten Erneuerung der Bewilligung mindestens drei Tage an den von den Berufsverbänden angebotenen Weiterbildungen teilgenommen haben.
2 Anbieter von anderen Aktivitäten müssen für die Erneuerung ihrer Bewilligung nachweisen, dass die Zertifizierung verlängert wurde.
3 Auf das Verfahren findet im Übrigen Artikel 14 Anwendung.
Art. 16 Meldung von Änderungen
1Wer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen:
a. Änderungen in den Angaben nach dem Anhang, Ziffern 1 und 2;
b. Aberkennung des Ausbildungsabschlusses oder der Zertifizierung;
c. Änderungen im Zusammenhang mit der Versicherung nach Artikel 13 des Gesetzes.
Version Vernehmlassung vom 10.11.20117