Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten
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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
„Zigaretten, welche für die Abgabe in der
Schweiz bestimmt sind und den Anforderungen nach Artikel 8a nicht entsprechen, dürfen noch bis zum … (12 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen) nach bisherigem Recht eingeführt oder hergestellt beziehungsweise dem zugelassenen Steuerlager entnommen werden. Sie dürfen noch nach bisherigem Recht bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.“
21a Zigaretten, welche für die Abgabe Verband der Kantonsche- Die Übergangsfrist für die Anpassung an die in der Schweiz bestimmt sind und miker der Schweiz neuen Bestimmungen ist zu kurz:
den Anforde-rungen nach Artikel Die Übergangsfrist ist auf 12 Monate anzusetzen 8a nicht entsprechen, dürfen noch
bis zum… (6 Monate nach Inkraft-
treten der Änderungen) nach
bisherigem Recht eingeführt und
hergestellt werden. Sie dürfen
21a Zigaretten, welche für die Abgabe Vereinigung des schweiz. Es entspricht unserem Verständnis, dass zwecks in der Schweiz bestimmt sind und Import- und Grosshandels eines effektiven Übergangs zu den LIP Standen Anforde-rungen nach Artikel dards, Zigaretten, die diesen Standards nicht 8a nicht entsprechen, dürfen noch entsprechen, nach Ablauf der Übergangsfrist,
bis zum… (6 Monate nach Inkraft- nicht mehr an den Schweizer Handel geliefert treten der Änderungen) nach werden sollen.
bisherigem Recht eingeführt und Der Vorschlag der Ergänzung mit der Entnahme hergestellt werden. Sie dürfen aus dem zugelassenen Steuerlager erfolgt der
Vollständigkeit halber, um die Marktgegebenheiten besser widerzuspiegeln.
Im weiteren begrüssen wir, dass die Bundesverwaltung der Industrie eine Übergangsfrist zur Anpassung an die neuen Standards gewähren will. Wir erachten jedoch die im Entwurf vorgeschlagene Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Teilrevision als nicht ausreichend. Um eine rechtzeitige und reibungslose Umstellung auf die neuen Standards sicherstellen zu können, ersuchen wir Sie um die Gewährung einer Übergangsfrist von mindestens zwölf Monaten.
Folgende Vorkehrungen müssen von Seiten der Produzenten und Importeure zur Einführung der neuen Standards getroffen werden:
- Neudesign sämtlicher Zigarettenmarken und – varianten
- Anpassung der Herstellungsplanung
- Sicherstellung der Beschaffung entsprechender Direktmaterialien
- Erstellung der Produktprototypen und Prüfung in
akkreditierten Labors – wobei jedes in der
Schweiz in
Verkehr zu bringende Produkt (Markenvariante) individuell getestet werden muss
- Anpassung der Herstellung in grossem Umfang
- Information aller relevanten Akteure
Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Umstellung auf LIP Standards um einen Prozess handelt, der weit mehr bedarf als einen einfachen Austausch des Zigarettenpapiers. Der Vorbereitungsprozess inklusive die obgenannten Schritte muss für jede in der Schweiz in Verkehr zu bringende Produktvariante individuell geschehen:
Zigaretten, welche für die Abgabe in der Schweiz bestimmt sind und den Anforderungen nach Artikel 8a nicht entsprechen, dürfen noch bis zum … (12
Monate nach Inkrafttreten der Änderungen) nach bisherigem Recht eingeführt oder hergestellt,
beziehungsweise dem zugelassenen Steuerlager