Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS; SR 817.044.1)
Erläuterungen
Einleitung
Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegen-
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seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Dies gilt auch für Anhang 1/Kapitel 3 „Spielzeug“. Die
2 Schweiz plant die Anpassung des schweizerischen Spielzeugrechts an die Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug-Richtlinie). Deshalb muss die vorliegende Verordnung einer Totalrevision unterzogen werden.
Die revidierte Spielzeugverordnung beinhaltet v.a. folgende Neuerungen:
• Sie ist viel umfangreicher hinsichtlich der Bestimmungen und der Regelungsdichte.
• Sie enthält neue Sicherheitsanforderungen, insbesondere im chemischen Bereich.
• Die Herstellerin, Bevollmächtigte, Importeurin und Händlerin haben genau festgelegte Verpflich-
tungen.
• Die Rückverfolgbarkeit von Spielzeug wird explizit geregelt.
• Neu muss der Namen und die Adresse der Herstellerin und der Importeurin auf dem Spielzeug
angegeben werden.
• Sie enthält z.T. Warnhinweise, deren genauer Wortlaut verwendet werden muss.
• Sie sieht vor, dass Spielzeug neu auch in der Schweiz die CE-Kennzeichnung tragen müssen.
Im 2. Abschnitt werden die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug geregelt. In diesem Abschnitt finden sich ebenfalls die Verpflichtungen derHerstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin und Händlerin, die im Kapitel II (Verpflichtungen der Wirtschaftakteure) der Spielzeug-Richtlinie festgelegt sind.
Aufgrund verschiedener Vorfälle (z.B. „The Mattel-Case“) in der Vergangenheit und unklarer Zuständigkeiten (Abschieben der Verantwortung) im Spielzeughandel werden neu der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin und Händlerin konkrete Verpflichtungen zugewiesen. Die Verpflichtungen sind für die Herstellerin am umfangreichsten, weniger umfangreich für die Importeurin und noch weniger umfangreich für die Händlerin.
Die Kommission hat zur Spielzeug-Richtlinie ein umfassendes Dokument mit Erläuterungen (Erläuternde Leitlinien) publiziert. Dieses Dokument ist im Internet über folgende Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/toys/documents/guidance/index_en.htm.
Unter „TSD Explanatory Guidance Document“ kann die deutsche, französische, italienische und englische aktuelle Fassung des erwähnten Dokuments abgerufen werden.
1 SR 0.946.526.81
2 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug; ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1. Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 05 05, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch