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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten
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Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 61a
3. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug
Art. 61a Anweisungen an Konformitätsbewertungsstellen
1Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 21 der Spielzeugverordnung vom ….2 (VSS) verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 13 Absatz 4 VSS, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.
2
Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 3 VSS besteht, so weist sie gegebenenfalls die Konformitätsbewertungsstelle an, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
3
Falls erforderlich, weist die sie die Konformitätsbewertungsstelle an, die Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
Art. 61b Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen
Die Vollzugsbehörde meldet der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle die gegenüber der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin oder Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.
SR ..........
1 SR 817.025.1
2 SR 817.044.1
2009–......