Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31)

Erläuterungen

Artikel 2

Der Titel wird präzisiert.

Artikel 2 Absatz 2 und 3/Anhang 3

Die antimikrobiell wirksamen Stoffe und UV-Filtersubstanzen werden wie bisher in Absatz 2 geregelt. Es sind nur die in Anhang 3 aufgeführten antimikrobiell wirksamen Stoffe und UV-Filtersubstanzen zulässig (gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen). Absatz 3 bezieht sich auf die weiteren in Anhang 3 aufgeführten Stoffe (bisher Absatz 2), deren Verwendung in kosmetischen Mitteln gemäss den in Anhang 3 festgelegten Voraussetzungen eingeschränkt ist.

Artikel 2 Absatz 4

Dieser Absatz (bisher in Absatz 3 geregelt) wird entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EG) 1223/20091 geändert.

Artikel 2 Absatz 5

Dieser Absatz (bisher in Absatz 4 geregelt) wird an die neue CMR-Stoffe Klassifizierung sowie an Artikel 15 der Verordnung (EG) 1223/2009 angepasst.

Bisheriger Artikel 2 Absatz 6 / Anhang 3

Diese Bestimmung wird ersatzlos gestrichen. Die Möglichkeit, dass das BAG auf begründetes Gesuch hin bestimmte Stoffe bewilligen kann, fällt somit weg. Das BAG kann aber weiterhin gestützt auf Artikel 4 in einem vereinfachten Gesetzgebungsverfahren mittels Änderung der Anhänge neue Stoffe legalisieren. Folgende Stoffe werden neu in Anhang 3 aufgenommen:

- Zinkoxid als UV-Filter

- Wasserstoffperoxid bis 6% in Zahnbleichmitteln (mit spezifischen Warnhinweisen)

Anhang 1

Dieser Anhang wird gemäss der Erwägung 7 der Verordnung (EG) 1223/2009 angepasst. Haftmittel für künstliche Wimpern und Nägel, Perücken und Haarteile fallen neu unter die Chemikaliengesetzgebung.

Anhang 2-4

- RL 2011/59/EG (ABl. L 125 vom 13.05.2011, S. 17)

2 Stoffe in Haarfärbemitteln (1,5 Naphthalenediol, Hydroxypropyl bis(N-hydroxyethyl-p-

phenylendiamin) werden neu in Anhang 3 aufgenommen und die Verwendung von 24 weiteren Stoffen wird angepasst. o-Aminophenol wird in Anhang 3 gestrichen und in Anhang 4 als verbotenes Stoff aufgeführt.

1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Nov. 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L342 vom 22.12.2009, S. 59.

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