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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 6 Seiten
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Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 21 Absätze 1 und 2, 37 und 38 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922,
auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit (PrSG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
Art. 6 Abs. 3
3Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet zu publizieren.
Art. 8a Zündpotenzial von Zigaretten
Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent der Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht aktiv an ihnen gezogen wird.
Art. 8b Erfüllung der Anforderungen von Artikeln 8 und 8a
1Wer Zigaretten in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen von Artikeln 8 und 8a erfüllen.
1 SR 817.06
2 SR 817.0
3 SR 930.11
4 SR 946.51