Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02)

Erläuterungen

Einleitung

Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegen-

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seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Dies gilt auch für Anhang 1/Kapitel 3 „Spielzeug“. Die

2 Schweiz plant die Anpassung des schweizerischen Spielzeugrechts an die Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug-Richtlinie).

Die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie ins schweizerische Recht erfolgt vor allem in der Spielzeugverordnung (VSS; SR 817.044.1). Zusätzlich muss auch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) und die Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.1) geändert werden.

Zu den Änderungen Ingress

3 Neu in den Ingress aufgenommen wird Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG). Gemäss Artikel 7 Absatz 1 PrSG kann der Bundesrat das Verfahren zur Konformitätsüberprüfung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (a) und die Verwendung von Konformitätszeichen (b) regeln. Die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 1 PrSG dient als Rechtsgrundlage für die Bestimmungen in der VSS betreffend Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätskennzeichnung. Diese Rechtsgrundlage wird voraussichtlich künftig im Lebensmittelgesetz verankert sein (Totalrevision des Lebensmittelgesetzes).

Artikel 2 Absatz 3

Ziel des Verweises ist es, dass die Begriffe im schweizerischen Spielzeugrecht gemäss den Definitionen der europäischen Spielzeug-Richtlinie verwendet werden.

Artikel 43 Absatz 1

Die Definition von Spielzeug wird der europäischen angepasst (Art. 2 Abs. 1 Spielzeug-Richtlinie). Die Definition wird dahingehend präzisiert, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Beispielsweise gilt auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären als Spielzeug. Weitere Beispiele für Produkte mit doppelter Funktion sind weich gefütterte Taschen und Rucksäcke in Tierform.

Für ein Kind hat praktisch alles einen Spielwert, doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug. Um als Spielzeug zu gelten, muss der Spielwert von der Herstellerin beab-

1 SR 0.946.526.81

2 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug; ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

3 SR 930.11

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