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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 103 Seiten

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Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)

vom …

Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI),

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 20051 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift, Art. 2 Abs. 2-6

Einschränkungen für bestimmte Stoffe

2

Kosmetische Mittel dürfen nur die in Anhang 3 aufgeführten antimikrobiell wirksamen Stoffe und UV-Filtersubstanzen gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen enthalten.

3Die weiteren in Anhang 3 aufgeführten Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen enthalten sein.

4

Die in Anhang 4 aufgeführten Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein. Die Anwesenheit kleiner Mengen eines verbotenen Stoffes wird geduldet, wenn sie:

a. Unbeabsichtigt ist und sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteilen, aus dem Herstellungsprozess, aus der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergibt;

b. unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist; und

c. die Gesundheit nicht gefährdet.

5

Die Verwendung von krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (CMR-Stoffen), die im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ist in kos-

SR ..........

1 SR 817.023.31

2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen