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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 103 Seiten
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Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos)
vom …
Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI),
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 20051 über kosmetische Mittel wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift, Art. 2 Abs. 2-6
Einschränkungen für bestimmte Stoffe
2
Kosmetische Mittel dürfen nur die in Anhang 3 aufgeführten antimikrobiell wirksamen Stoffe und UV-Filtersubstanzen gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen enthalten.
3Die weiteren in Anhang 3 aufgeführten Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln gemäss den dort festgelegten Voraussetzungen enthalten sein.
4
Die in Anhang 4 aufgeführten Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein. Die Anwesenheit kleiner Mengen eines verbotenen Stoffes wird geduldet, wenn sie:
a. Unbeabsichtigt ist und sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteilen, aus dem Herstellungsprozess, aus der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergibt;
b. unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist; und
c. die Gesundheit nicht gefährdet.
5
Die Verwendung von krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (CMR-Stoffen), die im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ist in kos-
SR ..........
1 SR 817.023.31
2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen