Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.1)
Erläuterungen
Einleitung
Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegen-
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seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Dies gilt auch für Anhang 1/Kapitel 3 „Spielzeug“. Die
2 Schweiz plant die Anpassung des schweizerischen Spielzeugrechts an die Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug-Richtlinie).
Die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie ins schweizerische Recht erfolgt vor allem in der Spielzeugverordnung (VSS; SR 817.044.1). Zusätzlich muss auch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) und die vorliegende Verordnung geändert werden. Sie wird ergänzt mit einem 3. Abschnitt (Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug).
Zu den Änderungen
Artikel 61a
Absatz 1 verleiht den kantonalen Vollzugsbehörden die Befugnis, von einer Konformitätsbewertungsstelle die Vorlage von bestimmten Informationen zu verlangen. So können sie Informationen zu einer Baumusterprüfbescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt oder zurückgenommen hat, verlangen. Auch können sie von der Konformitätsbewertungsstelle Informationen im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Baumusterprüfbescheinigung anfordern. Überdies können die Vollzugsbehörden auch die Prüfberichte und die technischen Unterlagen, die zu der betroffenen Baumusterprüfbescheinigung gehören, verlangen.
Absatz 2 verpflichtet die Vollzugsbehörde einzugreifen, wenn sie feststellt, dass bei einem bestimmten Spielzeug keine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen besteht. Wenn für das Spielzeug eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, so weist die Vollzugsbehörde die Konformitätsbewertungsstelle an, die Baumusterprüfbescheinigung für diese Spielzeuge zurückzunehmen.
Gemäss Absatz 3 kann die Vollzugsbehörde die Konformitätsbewertungsstelle zur Überprüfung der Baumusterprüfbescheinigung auffordern. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Änderung hinsichtlich des Fertigungsverfahrens, der verwendeten Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs erfolgt ist.
1 SR 0.946.526.81
2 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug; ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1. Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 05 05, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch