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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)
vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5 und 43 Absatz 5 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Spielzeug nach Artikel 43 Absatz 1 LGV.
2Sie gilt nicht für:
a. Gegenstände nach Anhang 1;
b. gebrauchtes Spielzeug:
1. das als Antiquität überlassen wird, oder
2. das vor seiner Verwendung instand gesetzt oder wieder aufbereitet werden muss, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der es überlassen wird, darüber ausreichend unterrichtet ist.
Art. 2 Importeurin und Händlerin als Herstellerin
Die Importeurin oder Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen für die Herstellerin, wenn sie:
a. ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke erstmalig in Verkehr bringt; oder
b. ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
1 SR 817.02
2011–......