Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 77 der Bundesverfassung14, der den Bund verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann, und ihn zu diesen Zwecken ermächtigt, Grundsätze über den Schutz des Waldes festzulegen und Massnahmen zur Walderhaltung zu fördern.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegende Teilrevision des Waldgesetzes führt keine Delegationsnormen zum Erlass von selbständigem Verordnungsrecht ein. Entsprechend der Ergänzung des Waldgesetzes durch den Artikel 13a wird der Bundesrat indes gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 49 Abs. 3 WaG) in der Waldverordnung die erforderlichen Konkretisierungen festhalten.

6.3 Erlassform

Forstliche Bauten und Anlagen ‒ darunter fallen gedeckte Energieholzlager ‒ gelten gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Waldgesetz als Wald. Insofern ist eine Änderung auf Gesetzesstufe nicht zwingend, sondern könnte auch auf Stufe Verordnung oder Vollzugshilfe erfolgen. Die Kommission erachtet jedoch eine Regelung auf Stufe Bundesgesetz zur Erreichung der angestrebten Harmonisierung als angezeigt. Im Sinne einer guten Koordination zwischen Waldgesetz und Raumplanungsgesetz wird zudem mit einer Regelung der forstlichen Bauten und Anlagen auf Stufe Waldgesetz ein Pendant geschaffen zur forstlichen Baubewilligung gemäss Artikel 22 RPG.

14 SR 101