Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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Was die Zweckmässigkeit des Standorts von Bauten und Anlagen bzw. von gedeckten Energieholzlagern betrifft, so sind bei der Prüfung die Aspekte der lokalen Bewirtschaftung, des Anlagenbedarfs, möglichst effizienter Betriebsabläufe und der örtlichen Verhältnisse mitzuberücksichtigen.

In den Ausführungsbestimmungen (Waldverordnung oder Vollzugshilfen) können weitere in der Vollzugspraxis bewährte Grundsätze zur Beurteilung der Voraussetzungen gedeckter Energieholzlager ausgeführt werden, wonach solche Lager der zweckmässigen Bewirtschaftung der umliegenden Wälder innerhalb einer Bewirtschaftungseinheit dienen. Deren Zugang soll wirtschaftlich (Distanzen) und ganzjährig ohne Einschränkungen möglich sein. Ebenso soll in den Ausführungsbestimmungen festgehalten werden, dass für die Frage der Baubewilligungspflicht für kleine, einfach erstellte gedeckte Energieholzlager wie beispielsweise einreihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von Waldstrassen oder Holzlagerplätzen das kantonale Recht massgebend ist.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgesehenen Anpassungen im Waldgesetz haben keine finanziellen und personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden, da Baubewilligungsgesuche für gedeckte Energieholzlager bereits heute geprüft und nach Möglichkeit bewilligt werden.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die geplanten Änderungen werden einfach zu vollziehen sein und zu einer einheitlicheren Vollzugspraxis in den Kantonen führen. Die vorgeschlagenen qualitativen Kriterien für die Beurteilung der Zonenkonformität von gedeckten Energieholzlagern im Wald ermöglichen den Bewilligungsbehörden dennoch einen Ermessensspielraum, um den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können.

4.3 Andere Auswirkungen

Es sind keine weiteren bedeutenden Auswirkungen zu erwarten.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Zuständigkeit für die Waldpolitik im Raum der Europäischen Union (EU) ist Sache der Mitgliedstaaten. Es ergeben sich deshalb aus dem EU-Recht keine Verpflichtungen der Schweiz, mit denen die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht vereinbar wäre.