Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)7 bewilligt werden, nachdem die zuständige kantonale Forstbehörde angehört worden ist (Art. 14 Abs. 1 WaV).

Unter forstlichen Bauten und Anlagen werden zum Beispiel der Waldbewirtschaftung dienende einfache Werkhöfe (ohne Wohnungen) verstanden. Ebenso zählen dazu „für die Holznutzung erforderliche Holztransport-, Holzlagerungs- und Entwässerungsanlagen“.8 Diese Bauten und Anlagen hängen mit der Bewirtschaftung des Waldes zusammen und dienen seiner Erhaltung. Damit werden auch die in der parlamentarischen Initiative thematisierten gedeckten Holzschnitzellager grundsätzlich zu den forstlichen Bauten und Anlagen gezählt.

Bei der Beurteilung eines konkreten Bauprojektes im Wald ist zunächst nach der Form der Bewirtschaftung zu fragen, die nach der forstlichen Planung anzustreben ist.9 Ausgehend von dieser festgelegten Bewirtschaftungsart und nach Massgabe der Grösse und Lage des zu bewirtschaftenden Waldes sind der Bedarf für die Realisierung eines Vorhabens sowie dessen Standort und Dimensionierung zu bestimmen. Der Bedarf und die Ausgestaltung einer forstlichen Baute und Anlage im Wald bemisst sich dabei ausschliesslich nach objektiven Massstäben.10 Ihre Zweckentfremdung stellt eine Übertretung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a WaG dar.11

Holzschnitzellager können demnach als zonenkonforme forstliche Bauten im Wald errichtet werden (Art. 4 WaV i.V.m. Art. 22 RPG). In Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts in Sachen Forstwerkhöfe im Wald12sind vier Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

- Zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes (betriebliche Notwendigkeit): Der

Standort des Holzschnitzellagers ist logistisch sinnvoll und führt zu Kosteneinsparungen.

- Am vorgesehenen Standort notwendig: Alternativen in der Bauzone wurden

geprüft und sind nicht zweckmässig.

- Nicht überdimensioniert: Das Lagervolumen ist auf den zu erwartenden

Holzzuwachs, die Waldfläche, den Energieholzanteil und die Trocknungsdauer ausgerichtet.

- Keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung: Weil der

Wald ein so genanntes Nicht-Baugebiet ist, besteht kein automatisches Anrecht auf eine Baubewilligung. Baugesuche unterliegen immer einer Interessenabwägung und dürfen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufen. Allfällige private Interessen können einem der Nutzungsordnung entsprechenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden.

Zum überwiegenden Vorteil des Waldstandorts führt das Bundesgericht aus, dass ein solches überwiegendes Interesse sich aus der effizienteren Holznutzung oder aus

7 SR 700

8 Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung. Eine Darstellung der Waldgesetzgebung unter raumplanungsrechtlichen Aspekten, Zürich 1994, S. 117.

9 Stefan M. Jaissle, a.a.O.

10 Vgl. BGE 118 Ib 335 ff.

11 Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen. Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, Bern 1993, S. 34.

12 BGE 118 Ib 335, Forstmagazin Sils i.E.; BGE 123 II 499, Forstwerkhof Reinach; Urteil 1A.78/2005 vom 19.01.2006, Schuppen Château-d’Oex.