Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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finanziellen Gründen ergeben kann. Finanzielle Gründe werden vom Bundesgericht aber nur dann akzeptiert, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, „qu’aucun emplacement, en soi envisageable, en zone à bâtir n’entre en considération pour des motifs impératifs d’exploitation, tandis qu’un emplacement en forêt rendrait possible le réalisation du projet concerné »13.

Auf Grundlage dieser bundesgerichtlichen Praxis zur Beurteilung von forstlichen Bauten und Anlagen will die Kommission die Bestimmungen im Waldgesetz für gedeckte Holzschnitzellager im Wald präzisieren und einheitlicher regeln. Was den Standort anbelangt, weicht die von der Kommission vorgesehene Regelung von der Praxis des Bundesgerichts ab: Das Kriterium, wonach Alternativen in der Bauzone geprüft werden und diese sich als nicht zweckmässig erweisen müssen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist der Kommission zu restriktiv. Sie stellt fest, dass es sinnvoll sein kann, ein Energieholzlager im Wald und nicht in der Bauzone zu errichten.

2.3 Neuregelung der überdachten Energieholzlager

Im Zuge der weiteren technischen Entwicklung ist es möglich, dass andere Holzenergieformen als Holzschnitzel oder Pellets aus Waldholz hergestellt werden. In diesem Sinne wird im weiteren Bericht ein allgemeiner Begriff „gedeckte Energieholzlager“ verwendet. Durch die aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen wird sichergestellt, dass es sich um Energieholz handelt, das direkt aus der Bewirtschaftung desjenigen Waldes, der das Holzlager umgibt, stammt.

Gedeckte Energieholzlager werden im Wald als forstliche Bauten klassiert, sofern die Bauten und Anlagen der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für diese ein Bedarf ausgewiesen ist, der Standort zweckmässig ist und die Dimensionierung den örtlichen Verhätlnissen angepasst ist. Aus wirtschaftlichen Gründen sind solche Lager zurückhaltend zu errichten, weil sie für die Wärmeversorgung zusätzliche Investitionen und im Betrieb zusätzliche Arbeitsschritte erfordern. Dadurch werden die Kosten erhöht. Wenn immer möglich soll Energieholz im Wald gehackt und direkt einer Holzschnitzelfeuerung zugeführt werden („just in time“). In modernen Anlagen können ohne Qualitäts- und Wärmeverluste ungetrocknete Holzsschnitzel verbrannt werden.

In höheren Lagen kann es angezeigt sein, Energieholz zwischenzulagern, um im Winter die Vorsorgung zu gewährleisten, falls Waldstrassen wegen Schnee oder Eis längere Zeit nicht befahren werden können. Um den unterschiedlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, eignen sich qualitative Kriterien zur Beurteilung der Zonenkonformatität solcher Bauten besser als quantitative Merkmale wie beispielsweise eine einheitliche maximale Obergrenze für das Volumen solcher Lager.

Vor diesem Hintergrund soll im Waldgesetz unter der Überschrift Wald und Raumplanung (2. Kapitel, 2. Abschnitt) ein neuer Artikel 13a eingefügt werden (vgl. Kapitel 4.1).

13 Urteil 1A.78/2005, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 123 II 499.