Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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2.4 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Geprüft wurde eine Ergänzung der Enumeration von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Waldgesetz, wonach gedeckte Energieholzlager explizit als Wald gelten, analog zu Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen. Diese Lösung unter der Artikelüberschrift Begriff des Waldes könnte den Eindruck erwecken, dass gedeckte Energieholzlager ganz generell zweckmässig und wirtschaftlich sind und nicht im Einzelfall beurteilt werden müssen.

Eine einheitlichere Vollzugspraxis wäre durchaus auch mit einer Anpassung der Waldverordnung zu erreichen, indem etwa Artikel 4 oder 14 ergänzt oder ein neuer Artikel 14a eingefügt würde, wonach angemessen dimensionierte Wirtschaftsgebäude, insbesondere gedeckte Energieholzlager als forstliche Bauten gelten und somit keine Rodungsbewilligung erfordern. Schliesslich könnte die Vollzugspraxis in den Kantonen auch über eine bundesbehördliche Vollzugshilfe angeglichen werden.

Die Kommission bevorzugt jedoch eine gesetzliche Verankerung, um ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen.

2.5 Umsetzung

Die Änderung auf Gesetzesstufe macht auch Konkretisierungen der Voraussetzungen für die Erstellung gedeckter Energieholzlager auf Verordnungsebene nötig. Die erforderlichen Verordnungsbestimmungen sollen im Rahmen einer Teilrevision der bestehenden Waldverordnung erlassen werden.

Gemäss Art. 50 WaG vollziehen die Kantone dieses Gesetz und erlassen unter Vorbehalt der Ausführungsvorschriften des Bundes die notwendigen Vorschriften.

3 Erläuterungen zur Anpassung des Waldgesetzes

Im Waldgesetz soll im Abschnitt Wald und Raumplanung (2. Kapitel, 2. Abschnitt) ein neuer Artikel 13a eingefügt werden. Demnach sollen forstliche Bauten und Anlagen, insbesondere gedeckte Energieholzlager, nach Artikel 22 RPG im Wald errichtet oder geändert werden dürfen und folglich weiterhin als Wald im rechtlichen Sinne gelten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Diese Bauten und Anlagen dienen der lokalen Bewirtschaftung des Waldes, für sie ist ein Bedarf ausgewiesen, der Standort ist zweckmässig und die Dimensionierung ist den örtlichen Verhältnissen angepasst. Im Weiteren dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung sprechen. Analog zu Artikel 22 Absatz 3 RPG bleiben die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehalten. Dazu sind unter anderen die kantonalen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 2 WaG zu zählen. Überhaupt lehnt sich der Wortlaut von Artikel 13a eng an denjenigen von Artikel 22 RPG an und trägt damit zu einer guten Abstimmung zwischen Wald- und Raumplanungsrecht bei. Mit diesen Voraussetzungen wird die Grundlage für einen einheitlicheren Vollzug in den verschiedenen Kantonen geschaffen.