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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 6 Seiten
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f. Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen;
g. Versuchstiere;
h. Wildtiere.
Art. 11 Form und Umfang
1Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit einer oder mehreren Tiergruppen nach Artikel 9 Absatz 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, werden mit mindestens zwei Tiergruppen praktisch ausgebildet.
2Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Artikel 177a Absatz 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben a und b TSchV ausbilden lassen.
3Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.
4Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.
Art. 34 Abs. 2
2Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 erfolgt als Kurs mit praktischen Übungen von in der Regel mindestens vier Einheiten von höchstens einer Stunde Dauer. Die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person muss den Kurs zusammen mit ihrem Hund absolvieren. Pro Tag darf nur eine einzige Einheit absolviert werden.
Gliederungstitel vor Art. 44a
4a. Kapitel: Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV
Art. 44a Lernziel
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen, beurteilen können, wann eine Therapie mit solchen Geräten zulässig ist, und diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.
Art. 44b Form und Umfang
1Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.
2Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeutinnen oder Therapeuten mit kantonaler Bewilligung absolviert werden müssen.