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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 6 Seiten
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Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils
1Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. Grundlagen der Lerntheorie und der Verhaltenskunde, insbesondere in Bezug auf das Verhalten der Hunde;
b. Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind.
2Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
a. relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen;
b. zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.
Art. 44d Inhalt des Praktikums
Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend:
a. Beurteilung des Charakters eines Hundes und Befähigung der Therapeutin oder des Therapeuten im Umgang mit dem Hund;
b. Methodik bei der Therapie von Hunden;
c. Auswahl und Durchführung von möglichst erfolgversprechenden Therapiemassnahmen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. c und f
1Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
c. Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige;
f. Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.
Gliederungstitel vor Art. 58
8. Kapitel: Prüfungsvorschriften
1. Abschnitt: Prüfungsorganisation
Art. 58 Abs. 3 und 4
3Die Kantone führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.
4Die Anbieterinnen und Anbieter der fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung durch.