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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 6 Seiten
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2Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss sein, dass die Person, die die Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, schonend mit den Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.
Art 4 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
2Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:
3Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:
a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
b. fachgerechter Umgang mit den Tieren und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
c. fachgerechte und schonende Durchführung der angebotenen Dienstleistungen;
d. Reinigung und Desinfektion von Umgebung und Gerätschaften.
Art. 5 Inhalt des praktischen Teils
1Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.
2Der praktische Tiel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.
Art. 7 Abs. 2
2Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahrenen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:
a. für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind;
b. für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere mindestens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind;
c. in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a-d aufzuwenden ist.
Art. 9 Abs. 1 Bst. f–h
1Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt: