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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 6 Seiten
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Art. 63 Abs. 4 und 5
4Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.
5Die Prüfung zur fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.
Art. 66 Form und Dauer
Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungsstoffs geprüft.
Gliederungstitel vor Art. 68
3. Abschnitt: Form und Inhalt der Prüfung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern, für Personen, die Geräte zur therapeutischen Zwecken nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV einsetzen, und zur Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
.... Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Johann N. Schneider-Ammann