Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Änderung ist unbestritten.

Art. 34a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom…

Entsprechend der Ablehnung der Bestimmung über die Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen wird Art. 34a ebenfalls von vielen Organisationen, vor allem aus Landwirtschaftskreisen, abgelehnt (SMP, SZZV, LBV, SVP, ZBV, ZBB, BBV, AGORA, BVN, BVO, BVU, SH, SwissBeef, SBV, swissherdbook, ASR, SBLV, Bio Suisse, LU, KOLAS, CNAV).

Anhang 2bis: Mindestgrösse von Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen

Vor allem landwirtschaftliche Kreise lehnen die Änderung als nicht praxistauglich ab (ProVI, SMP, SZZV, LBV, SVP, ZBV, ZBB, BBV, SwissBeef, SBV, swissherdbook, ASR, Mutterkuh Schweiz, SBLV, KOLAS, LU, BVN, BVO, BVU, CNAV, AGORA, Bio Suisse). Falls der Anhang bestehen bleibe, fordert der SZZV, die Fussnote 4 für schwerere Zicklein (sog.

Herbstgitzi) anzupassen. AFL SZ und NW verweisen auf die Diskrepanz zwischen den Massen des Anhangs 2bisund jenen der Ethoprogrammverordnung und verlangen eine diesbezügliche Überprüfung. SGBV und KIP verlangen, dass für die Mindestgrössen der Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen die Masse der Ethoprogrammverordnung übernommen werden. KT GR, TG und ALF SZ kritisieren, dass die Masse für den Auslauf pro Tier vorgegeben werden, richtig wäre eine Abstufung nach Altersklasse.

SH, AR und RRZH fordern die Integration der Pferde in die Masstabelle des Anhangs 2bis und die ausdrückliche Festlegung, dass die Mindestauslaufflächen für permanente Ausläufe gültig sind. Auch AG und GST fordern eine Regelung der Auslaufflächen für Pferde im Anhang 2bis, während KT JU vorschlägt, für Rinder und Pferde die Mindestmasse aus der Ethoprogrammverordnung zu übernehmen und für Anhang 2bisum 20% zu vergrössern.

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