Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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TIR bezweifelt ausserdem, dass mit einer Senkung der Stundenzahl der praktischen Ausbildung für Schlachthofpersonal, das nicht ausschliesslich mit Geflügel arbeitet, von 24 auf zwölf Stunden, gewährleistet ist, dass immer noch alle relevanten Lerninhalte vermittelt werden können.

Art. 34 Form und Umfang

SKG und KSOH fordern, dass die Zahl der obligatorischen Praxisstunden auf 6 erhöht wird.

Art. 44a Lernziel

AGJ fordert, dass der praktische Einsatz von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden unbedingt Bestandteil der Ausbildung sein sollte.

SKG und KSOH fordern präzise Anforderungen an die Qualifikation der Auszubildenden und an die der Ausbilder. Zudem fordern sie Ausbildungserleichterungen für Fachpersonen wie Verhaltenstierärzte, Tierverhaltensspezialisten, ausgebildete Wesensrichter etc.

Art. 44b Form und Umfang

Die geforderte Stundenzahle ist im Verhältnis zum Lernziel zu hoch (VS und KT GE).

Ausserdem merkt KT GE an, dass der Begriff „thérapeute“ nicht definiert ist und sonst nirgends in der TSchV erscheint. Es wird eine klarere Formulierung vorgeschlagen.

Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils

Änderung ist unbestritten.

Art. 44d Inhalt des Praktikums

Änderung ist unbestritten.

Art. 48 Inhalt des Praktikums

Änderung ist unbestritten.

Art. 58 Durchführung der Prüfung

RRZH fordert, dass die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel wie bisher durch den Berufsverband durchgeführt werden soll, jedoch die kantonale Fachstelle die Prüfung durchführen soll.

Art. 63 Bewertung

Änderung ist unbestritten.

Art. 66 Form und Dauer

ASTAG, SVV, kf, Proviande, FG TTS und SFF begrüssen, dass Tiertransporteure die Prüfung in mündlicher oder schriftlicher Form ablegen können.

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