Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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TIR bezweifelt ausserdem, dass mit einer Senkung der Stundenzahl der praktischen Ausbildung für Schlachthofpersonal, das nicht ausschliesslich mit Geflügel arbeitet, von 24 auf zwölf Stunden, gewährleistet ist, dass immer noch alle relevanten Lerninhalte vermittelt werden können.
Art. 34 Form und Umfang
SKG und KSOH fordern, dass die Zahl der obligatorischen Praxisstunden auf 6 erhöht wird.
Art. 44a Lernziel
AGJ fordert, dass der praktische Einsatz von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden unbedingt Bestandteil der Ausbildung sein sollte.
SKG und KSOH fordern präzise Anforderungen an die Qualifikation der Auszubildenden und an die der Ausbilder. Zudem fordern sie Ausbildungserleichterungen für Fachpersonen wie Verhaltenstierärzte, Tierverhaltensspezialisten, ausgebildete Wesensrichter etc.
Art. 44b Form und Umfang
Die geforderte Stundenzahle ist im Verhältnis zum Lernziel zu hoch (VS und KT GE).
Ausserdem merkt KT GE an, dass der Begriff „thérapeute“ nicht definiert ist und sonst nirgends in der TSchV erscheint. Es wird eine klarere Formulierung vorgeschlagen.
Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils
Änderung ist unbestritten.
Art. 44d Inhalt des Praktikums
Änderung ist unbestritten.
Art. 48 Inhalt des Praktikums
Änderung ist unbestritten.
Art. 58 Durchführung der Prüfung
RRZH fordert, dass die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel wie bisher durch den Berufsverband durchgeführt werden soll, jedoch die kantonale Fachstelle die Prüfung durchführen soll.
Art. 63 Bewertung
Änderung ist unbestritten.
Art. 66 Form und Dauer
ASTAG, SVV, kf, Proviande, FG TTS und SFF begrüssen, dass Tiertransporteure die Prüfung in mündlicher oder schriftlicher Form ablegen können.
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