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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2 8 Grossbären, ausgenommen Malaienbärenb) 2 50 12
9 Eisbärb) 1 400 220
10 Asiatische Nashörnerb) 2 10 15
11 Zwergflusspferdb) 2 20 0,8 – 12 Flusspferdb) 2 30 1,58
13 Tapireb) 2 10 0,8 – 14 Seeküheb) 2 80 220
15 Seehunde 5 80 2 10 1)
16 Seelöwen, Seebären 5 150 3 15 1)
17 See-Elefanten, Walrossb)3 250 10 40 1)
Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere)
a) Das Volumen ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
b) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Fest-
legung der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen