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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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1) Sandbad.
2) Fläche gilt für befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die über Naturboden verfügen, sind die Masse mindestens zu verdreifachen, bis die Bodenqualität den
Bedürfnissen der Tiere entspricht; die Gehege müssen unterteilbar sein.
3) Gehege müssen miteinander verbunden werden können.
4) Im Gehege muss ein Unterstand oder Stall vorhanden sein, der allen Tieren gleichzeitig Platz bietet, trocken bleibt und eine windgeschützte Liegefläche auf-
weist.
5) Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen.
6) Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse ans Innengehege angerechnet werden, wobei ma-
ximal ein Drittel des Innengeheges durch das Aussengehege ersetzt werden kann.
7) Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu
Freigehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»).
8) Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich.
9) Badegelegenheit auch im Innengehege.
10) Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege.
11) Aufbaummöglichkeit.
12) Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein.
13) Innengehege muss an Aussengehege anschliessen.
14) Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen re-
gelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
15) Badegelegenheit.
16) Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden.
17) Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können.
18) Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit.
19) Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit.
20) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
21) Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei
von Strukturen sein muss.