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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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22) In Gehegen kleiner als 2 m2 darf das Verhältnis von Länge zu Breite, bezogen auf die Mindestfläche, höchstens 2:1 betragen.

23) Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen.

24 Für junge Wachteln (Art Coturnix Japonica) Fläche pro Tier: bis und mit 14 Tage: 100 cm2; bis und mit 41 Tage: 300 cm2; In den beiden ersten Lebenswochen

können die Küken auf Vollgitter gehalten werden, wobei das Gitter teilweise mit einem für die Küken nicht rutschigen Material abzudecken ist, auf das Futter gestreut werden kann.

25) Ab dem 3. Lebensmonat ist über das ganze Jahr freier Zugang zu einem Auslauf oder einer Weidefläche zu gewähren.

26) Ab dem 3. Lebensmonat muss im Gehege eine Möglichkeit zum Baden in Wasser eingerichtet sein.

27) Unterteilbares Gehege, um den Hahn zeitweise von den Hennen trennen zu können. Der abgetrennte Bereich muss mindestens 100 m2 umfassen.

28) Der Gitteranteil der begehbaren Gehegefläche darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit ei-

nem geeigneten Material (z.B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- oder Tränkevorrichtungen vorhanden sein.

Bassins für Säugetiere Tabelle 3

Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera)Besondere Anforderungen

Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche

(n) m2 m m2

1 Nerz (Wildform), Iltis 2 1 0,2 –

2 Nutria 2 2 0,5 –

3 Biber 5 30 0,8 – 2)

4 Capybara 5 6 0,5 1 3)

5 Zwergotter 2 10 0,52

6 Fingerotter, Fischotter 2 20 0,8 – 7 Seeotter 2 60 225