Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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spezifische und sachgerechte Regelung (einheitliche Rahmenvorschriften) der akademischen Weiterbildung durch die gemeinsamen hochschulpolitischen Organe. Artikel 63a Absatz 3-5 BV führt deshalb zu einer inhaltlichen Beschränkung des Grundsatzgesetzgebers nach Artikel 64a Absatz 1 BV. Im Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 2) wird der Vorbehalt der Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe, im Rahmen der Grundsätze einheitliche Rahmenvorschriften über die Weiterbildung zu erlassen und die Koordination sicherzustellen, explizit verankert.

Der vorliegende Gesetzesentwurf basiert auf den dargelegten Leitlinien. Die darin formulierten Grundsätze enthalten keine für die Koordination im Hochschulbereich sachfremden Vorgaben, die mit Artikel 63a Absatz 3-5 BV und dem darauf abgestützten HFKG in Widerspruch stehen. Der Vorbehalt in Artikel 2 Absatz 2 bildet auch die Grundlage, dass beispielsweise im besonders wichtigen Bereich der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung die hochschulpolitischen Organe in Umsetzung von Artikel 6 eigene Richtlinien erlassen können. Auch bei der Anrechnung von Bildungsleistungen aus dem Nichthochschulbereich wird in Artikel 7 des Gesetzes die selbständige Regelungskompetenz der Kantone und der hochschulpolitischen Organe wie auch der Hochschulen selbst gewahrt.

Der über Grundsätze hinausgehende Erlass von Regelungen der Weiterbildung im Hochschulbereich bleibt Aufgabe der gemeinsamen Organe von Bund und Kantonen bzw. von Bund und Kantonen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Ebenso ist die Koordination der Weiterbildungsmassnahmen im gesamtschweizerischen Hochschulbereich Sache der gemeinsamen Organe.

4.3 Grundsatzgesetz

Der Auftrag in Artikel 64a Absatz 1 BV zum Erlass von Grundsätzen über die Weiterbildung lässt sich auf drei verschiedene Arten erfüllen:

• formell durch ein einziges Grundsatzgesetz,

• durch mehrere Gesetze mit grundsätzlichen Regelungen in bestimmten Sachbereichen

• oder durch ergänzende Bestimmungen in den bereits bestehenden Spezialgesetzen.

Im Vorfeld der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes wurden diese Möglichkeiten im Rahmen eines Gutachtens der Universität St. Gallen näher untersucht. (Ehrenzeller, 2009).

4.3.1 Kohärenz statt Reglementierung

Der Bundesrat erteilte der Expertenkommission den Auftrag zur Erarbeitung eines Grundsatzgesetzes. Dafür sprechen folgende Gründe:

• Kohärenz auf Bundesebene. Ein Grundsatzgesetz fördert die Gesamtsicht auf die in verschiede-

nen Spezialgesetzen geregelten Weiterbildungsmassnahmen, baut inhaltliche Überschneidungen ab und schliesst Lücken. Zuständigkeiten werden geklärt und die Koordination wird verbessert. Ein solches Vorgehen findet sich zum Beispiel auch im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil 34

des Sozialversicherungsrechts , das zahlreiche Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Spezialgesetzen des Bundes überflüssig gemacht und vereinheitlicht hat.

• Gesamtheitliche Bildungsgesetzgebung. Ein Grundsatzgesetz zur Weiterbildung ergänzt auf Bun-

desebene die Berufsbildungs- und Hochschulgesetzgebung zu einem bildungspolitischen Ganzen und schafft auch klare Verhältnisse hinsichtlich der Geltung für die Kantone. Viele Kantone haben angesichts der neuen Bildungsartikel in der Bundesverfassung die Modernisierung ihrer Weiterbildungsregelungen sistiert.

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