Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiter-

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bildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen.“ Im Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) vom 23. Juni 2005 zur Parlamentari-

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schen Initiative, Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung , steht, dass die akademische Weiterbildung an den Hochschulen vom Artikel 63a Absätze 3 - 5 erfasst wird und deshalb nicht unter den Artikel 64a BV fällt. Der Bundesrat teilte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2005 die von der WBK-N geäusserte Auffassung und wies insbesondere darauf hin, dass die staatliche Förderung der

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Weiterbildung im bisherigen Rahmen bleiben soll .

Die Weiterbildung ist, bildungssystemisch und funktional betrachtet, Teil des Bildungsraumes

Schweiz, wie er in Artikel 61a BV grundgelegt ist. Deshalb gelten die generellen Ziele von hoher Qualität und Durchlässigkeit und auch die Koordinations- und Kooperationspflicht von Bund und Kantonen gleichermassen für den Bereich der Weiterbildung. Die beiden Kompetenzbestimmungen betreffend die Weiterbildung, Artikel 63a Absatz 5 und Artikel 64a Absatz 1 BV, sind deshalb auch im Lichte von Artikel 61a BV auszulegen.

Artikel 63a Absatz 3 - 5 BV erfasst die Weiterbildung im Hochschulbereich. Die gemeinsamen hochschulpolitischen Organe von Bund und Kantonen (Art. 63a Abs. 3 und 4 BV) haben danach den Bereich der akademischen Weiterbildung zu regeln, ansonsten der Bund seine subsidiäre Gesetzgebungskompetenz wahrzunehmen hat. Der Artikel 12 Absatz 3 Bst. a Ziffer 4 HFKG sieht vor, dass der Hochschulrat über die Weiterbildung Vorschriften in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften erlässt. Er hat dabei die Grundsätze der Aufgabenteilung gemäss Artikel 5 HFKG zu beachten. Die besondere Erfassung der akademischen Weiterbildung in Artikel 63a Absatz 5 BV ist ein bewusster Entscheid des Verfassungsgebers, den sachbedingten Eigenheiten und besonderen Anforderungen der akademischen Weiterbildung angemessen Rechnung zu tragen. (Ehrenzeller & Brägger, 2011, S.

14ff.).

Artikel 64a Absatz 1 BV spricht generell von den Grundsätzen der Weiterbildung, die der Bund zu erlassen hat. Es stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze der Weiterbildung auch für die akademische Weiterbildung gelten oder nur für den übrigen, nicht akademischen Weiterbildungsbereich. Wie die Beratungen in der Expertenkommission gezeigt haben, wäre eine völlig unabhängige und zusammenhanglose Regulierung von akademischer und nichtakademischer Weiterbildung vom begrifflichen wie vom funktionalen Verständnis der Weiterbildung her im Bildungsraum Schweiz fragwürdig. Auch die akademische Weiterbildung beruht wesentlich auf der Eigenverantwortung des Einzelnen und ist nicht Teil des formalen Bildungssystems. Mit Artikel 63a und 64a BV bestehen zwar zwei unterschiedliche Regulierungszuständigkeiten, gleichzeitig sind jedoch die jeweiligen gesetzgebenden Organe den gleichen Oberzielen verpflichtet (Art. 61a BV). Aus der Gesamtsicht des Bildungsraumes Schweiz ergeben sich wichtige Schnittstellen zwischen Hoch- und Nichthochschulbereich, die einer gesetzgeberischen Abstimmung bedürfen. Die Grundsätze der Weiterbildung nach Artikel 64a BV hätten beschränkte Bedeutung, wenn beispielsweise die Durchlässigkeit im Weiterbildungsbereich zwischen nicht akademischer und akademischer Weiterbildung, das Transparenzgebot oder die Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen nicht übergreifend erfasst werden könnten.

Die Expertenkommission ist zum Schluss gelangt, dass eine koordinierte Betrachtungsweise von Artikel 63a Absatz 3 und Artikel 64a Absatz 1 BV die "gemeinsame Sorge" von Bund und Kantonen wie auch die Gesamtverantwortung des Bundes im Weiterbildungsbereich am angemessensten und kohärentesten zum Ausdruck bringt. Demnach beanspruchen die Grundsätze der Weiterbildung umfassende Geltung, also im ganzen Weiterbildungsbereich. Allerdings kommt dem Bundesgesetzgeber die Aufgabe zu, die Grundsätze gemäss Artikel 64a Absatz 1 BV so auszugestalten, dass sie für den ganzen Weiterbildungsbereich geeignet sind und dass genügend Raum bleibt für eine eigenständige,

31Mit der Verabschiedung des HFKG am 30. September 2011 durch das Bundesparlament ist ein wichtiger Meilenstein für die gemeinsame Koordination des Hochschulbereichs zwischen Bund und Kantonen erreicht.

32Vgl. BBl 2005 5533, 97.419 Parlamentarische Initiative, Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung, Bericht der WBK-N vom 23. Juni 2005.

33 Vgl. BBl 2005 5554, 97.419, Parlamentarische Initiative, Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung, Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der WBK-N vom 17. August 2005. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 27/59