Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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• Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung: Die Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes sind auf die privaten Anbieter nicht direkt anwendbar. Es steht den privaten Anbietern aber frei, die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes, namentlich in der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, bei der Ausgestaltung ihrer Angebote einzuhalten und damit Absolventinnen und Absolventen von Weiterbildungen zu ermöglichen, die erworbenen Bildungsleistungen an die formale Bildung anrechnen zu lassen.
• Transparenz und Einsparungen sowie Effizienzgewinne dank einheitlichen Regeln bei
der staatlichen Unterstützung: Die klare Einordnung der Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz schafft Transparenz. Die Umsetzung von einheitlichen Förderkriterien des Bundes in der Spezialgesetzgebung sorgt für klare Verhältnisse bei der staatlichen Unterstützung von Weiterbildung und wird zu Einsparungen, Effizienzgewinnen und mehr Wettbewerb in der Weiterbildung führen.
4.5 Grundsätze
Mit den neuen Verfassungsbestimmungen zur Bildung wurde es möglich, den Begriff des lebenslangen Lernens im Bildungssystem kohärent abzubilden. Weiterbildung ist Teil dieses Lernens und hat vielfältige Bezüge zum formalen System. In den von der Expertenkommission formulierten Grundsätzen geht es darum, das Spezifische der nicht-formalen Bildung zu fassen und Bezüge zur formalen Bildung herzustellen. Überprüft und durchgesetzt wird die Einhaltung der Grundsätze bei staatlich geregelter oder unterstützter Weiterbildung. Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätze eine Signalwirkung auf nicht staatlich unterstützte Weiterbildungen haben und diesbezüglich einen Orientierungsrahmen bilden werden.
4.5.1 Verantwortung für Weiterbildung
Die hohe Weiterbildungsqualität in der Schweiz verdankt sich wesentlich einem funktionierenden Markt und dem Interesse und der Bereitschaft der Einzelnen, sich in eigener Verantwortung weiterzubilden. Aufgabe des Staates muss es auch künftig sein, die Eigenverantwortung von Individuen und
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Unternehmen zu stärken und für entsprechend günstige Rahmenbedingungen zu sorgen.
Eine Unterstützung der Weiterbildung durch den Staat rechtfertigt sich einzig unter klar definierten Voraussetzungen:
• ergänzend und subsidiär, wenn die Privaten diese Aufgabe nicht ausreichend wahrnehmen, selbst
wenn das öffentliche Interesse für eine staatliche Unterstützung nachgewiesen ist, oder wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eine Regelung verlangt (z.B. Weiterbildung von Kontrollorganen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände);
• als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Rahmen der Personalgesetzgebung oder der militärischen
Bildung.
4.5.2 Qualität
Qualität ist ein Thema mit vielen Dimensionen und Aspekten. Dies spiegelt sich in der Vielfalt der schon bestehenden Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsmassnahmen, Zertifizierungen,
35 Vgl. BBl 2007 1323, Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008– 2011. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 30/59