Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Erfüllung von entsprechenden Zusatzanforderungen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erwerben und so ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können. Der Gesetzesentwurf schafft Voraussetzungen, diese Praxis gezielt zu erweitern und dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, in nichtformaler oder informeller Bildung erworbene und nachweisbare Fähigkeiten geltend zu machen.
Zudem soll sichergestellt werden, dass eine mögliche Anrechnung durch die Bildungsanbieter geprüft wird. Es wird auch künftig eine inhaltliche Abklärung notwendig sein, um eine Vergleichbarkeit herstellen zu können. Ein Ausweis über absolvierte (European Credit Transfer and Accumulation System) ECTS-Punkte oder der nachgewiesene Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung reicht nicht zur Anrechnung.
Voraussetzung für die Möglichkeit der Anrechnung von Bildungsleistungen an formale Bildung ist der Nachweis von bescheinigten Kompetenzen. Die mit dem Grundsatz zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung geforderte transparente Darstellung von Lernprogrammen und -inhalten erleichtert diesen Nachweis. Sie stellt eine wesentliche Voraussetzung für das gute Funktionieren von Verfahren zur Anrechnung von Bildungsleistungen dar. Als Beispiel dafür, dass die transparente Gestaltung von Bildungsangeboten die Anrechenbarkeit an formale Bildung erleichtert, ist die Ausbildung zum Berufsunteroffizier zu nennen. Wer die entsprechenden Kompetenznachweise erfüllt, kann den eidgenössischen Fachausweis Ausbilderin oder Ausbildner erlangen. Generell können die Aus- und Weiterbildungen der Armee in ihrer Attraktivität damit aufgewertet werden. Durch künftige Anrechenbarkeit werden sie anschlussfähig an das formale Bildungssystem.
4.5.4 Verbesserung der Chancengleichheit
Die Bundesverfassung statuiert in Artikel 8 ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politi-
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scher Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung . Diese Verfassungsbestimmung gilt auch für den Weiterbildungsbereich.
In Ergänzung zum Diskriminierungsverbot ist bildungspolitisch darauf zu achten, dass alle einen chancengleichen Zugang zur Weiterbildung haben. Besondere Beachtung zu schenken ist der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, der erleichterten Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie der Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit von Geringqualifizierten.
Die Gleichstellung von Frau und Mann in Bezug auf den Zugang zu Weiterbildung können die Anbieter verbessern, indem sie beispielsweise Angebote konzipieren, die mit Familienpflichten in Bezug auf Zeit und Unterbruchsmöglichkeiten vereinbar sind. Arbeitgeber sind bei der Unterstützung der Weiterbildung ihrer weiblichen Angestellten gefordert, die Chancengleichheit auch in diesem Bereich zu leben.
In Bezug auf Menschen mit Behinderung heisst chancengleicher Zugang, dass Dauer und Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten sowie die Qualifikationsverfahren den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst sind. So soll die Verwendung behinderungsspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz – beispielsweise die Anwesenheit eines Gebärdendolmetschers im Unterricht – vorgesehen oder erlaubt sein. Leitgedanke ist nicht die Anwendung von anderen Massstäben für Menschen mit Behinderungen, sondern der Abbau von Benachteiligungen (Nachteilsausgleich). Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht bereits eine ent-
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sprechende Regelung vor.
Was die Erleichterung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern betrifft, so kann sie namentlich durch die Verwendung der Schriftsprache bewirkt werden oder durch den Beizug von interkulturellen Übersetzerinnen und Übersetzern.
39 Vgl. Artikel 8 Absatz 2 BV 40 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 32/59