Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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5.3 Finanzielle Auswirkungen

Das Weiterbildungsgesetz trägt wesentlich zur besseren Abstimmung der Weiterbildungspolitik bundesintern und mit den Kantonen bei, was einen zweckmässigen und effizienteren Mitteleinsatz sicherstellen soll. Es enthält – mit Ausnahme des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener und Mittel für die Entwicklung der Weiterbildung – keine direkten Fördertatbestände.

Effizienzgewinne versprechen zum einen die strengen Anforderungen, die an eine staatliche Förderung der Weiterbildung in Artikel 10 gestellt werden, und der Artikel 9, Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen. Zum andern führt die Koordination im Rahmen der Weiterbildungskonferenz zu einem Abbau von Doppelspurigkeiten. Dies betrifft die Koordination der Weiterbildung generell und im Besonderen die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zur Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener.

Ausgaben ergeben sich aufgrund der Bestimmungen in Artikel 11 (Projekte), 12 (Beiträge an Organisationen) und 16 (Beiträge an die Kantone für Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener), sowie von Artikel 18 (Statistik) und 19 (Monitoring) des Gesetzesentwurfes. Die Mittel für die Aktivitäten nach Artikel 11, 12 und 16 werden mit den periodischen BFI-Botschaften beantragt. Die Mittel für die Führung einer Weiterbildungsstatistik nach Artikel 18 und eines Monitorings nach Artikel 19 sind vom BBT im Rahmen der jährlichen Voranschläge einzustellen.

• Beiträge an die Kantone für die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener (Art. 16):

In Ergänzung zur Spezialgesetzgebung kann der Bund die Kantone bei der Vermittlung von Grundkompetenzen an Erwachsene unterstützen. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geht es vor allem darum, mittels Studien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Art. 11) den Umfang der Beiträge nach Artikel 16 zu klären und die Zielgruppen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage kann das Bundesparlament voraussichtlich ab der BFI-Periode 2017 – 2020 44

die entsprechenden Mittel festlegen. Ausgehend vom Status quo (in der Finanzierungsperiode 2012 ist unter dem Titel Bekämpfung des Illettrismus eine Million Franken pro Jahr in der Kulturbotschaft eingestellt) wird ein Betrag im niedrigen einstelligen Millionenbereich ausreichen.

• Beiträge für die Entwicklung der Weiterbildung (Art. 11) und für gesamtschweizerische

Organisationen der Weiterbildung (Art. 12): Die daraus entstehenden Kosten dürften jährlich rund vier Millionen Franken betragen. Darin inbegriffen sind Beiträge im Umfang von etwa zweieinhalb Millionen Franken, die bereits heute unter anderen Rechtstiteln gesprochen werden.

• Statistik (Art. 18) und Monitoring (Art. 19): Für die Bereitstellung der Steuerungsgrundlagen

wird von einem jährlichen Betrag von drei Millionen Franken ausgegangen, d.h. rund eine Million mehr als heute.

Übersicht über die Beiträge des Bundes (ohne Einsparungen)

Steuerung Weiterbildung Geplante Ausgaben 2012 Ausgaben VE-WeBiG (BFI Differenz (ohne WeBiG) 2017-2020; p.a)

Art. 11 und 12 VE-WeBiG 2.5 Mio. 4 Mio. +1.5 Mio.

Entwicklung der Weiterbildung (Berufsbildungsgesetz)

(Projekte und gesamtschweizerische

Organisationen der Weiterbildung)

Art. 18 und 19 VE-WeBiG 2 Mio. 3 Mio. + 1 Mio.

Statistik und Monitoring (Berufsbildungsgesetz,

Bundesstatistikgesetz)

Zwischentotal 4.5 Mio. 7 Mio. +2.5 Mio.

44 Da im Moment keine gesetzliche Grundlage zur Koordination der Aktivitäten von Bund und Kantonen im Bereich Grundkompetenzen besteht, ist die Bestimmung des jetzt schon eingesetzten Finanzvolumens sowie der Identifikation der Zielgruppen nur sehr rudimentär möglich. Vgl. Schräder & Grämiger, 2011. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 38/59