Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Weiterbildungstatbestand: Grund- Geplante Ausgaben 2012 Ausgaben VE-WeBiG (BFI Differenz kompetenzen Erwachsener 2017-2020; p.a)
Art. 16 VE-WeBiG 1 Mio. 2 Mio. + 1 Mio.
Beiträge an die Kantone für Grund- (Kulturförderungsgesetz: niedriger einstelliger Millio-
kompetenzen Erwachsener Illettrismusbekämpfung) nenbetrag
(Spezifische Fördertatbestände blei-
ben weiterhin in den Spezialgeset-
zen: z.B. Ausländergesetz, Arbeitslo-
senversicherungsgesetz, Invaliden-
versicherungsgesetz etc.)
Zwischentotal 1 Mio. 2 Mio. +1 Mio.
Total der jährlichen Aufwen- 5,5 Mio. 9 Mio. +3,5 Mio. dungen des Bundes
5.4 Auswirkungen auf die Spezialgesetze des Bundes
Die im Weiterbildungsgesetz festgelegten Grundsätze sollen als Mindeststandard in den Spezialgesetzen zur Weiterbildung von Bund und Kantonen Geltung erhalten. Dies zieht eine entsprechende Prüfung der Spezialgesetze mit Weiterbildungstatbeständen in Bund und Kantonen nach sich.
Im Rahmen der Prüfung der bundesrechtlichen und der kantonalen Spezialgesetzgebungen zur Weiterbildung wird vorab zu beurteilen sein, ob es sich beim Regelungsgegenstand um Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes handelt. Für die Beurteilung, ob ein konkreter Tatbestand als Weiterbildung in den Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes fällt oder nicht, ist nicht die im heute
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geltenden Recht verwendete Terminologie wegleitend, sondern die Zuordnung der Bildung nach Artikel 3 des Entwurfs zu einem Weiterbildungsgesetz.
Beispielsweise werden im Gesundheits- und Medizinalbereich Angebote als Weiterbildung bezeichnet, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) selbst als formale Bildungen qualifiziert werden. Sie fallen
– wenn sie der formalen Bildung zuzuordnen sind – nicht unter das Weiterbildungsgesetz.
Für die Weiterbildungstatbestände in den Spezialgesetzen hingegen gelten die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes wie Verantwortung, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung, Verbesserung der Chancengleichheit, Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen sowie für Beiträge des Bundes die in Artikel 10 festgehaltenen Förderkriterien.
5.5 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Wie in den Kapiteln 3 und 4 des im November 2009 veröffentlichten Berichts des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes sowie in Kapitel 3.4 der vorliegenden Erläuterungen dargelegt, bildet Artikel 64a Absatz 1 BV einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Festlegung von Grundsätzen über die Weiterbildung. Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich nach Erlass des Weiterbildungsgesetzes bei der Regelung der Weiterbildungstatbestände der Spezialgesetze, bei der Ausgestaltung von Rah-
45 „Weiterbildung“ wird in einigen Erlassen für die Bezeichnung von formaler Bildung benutzt. Nicht-formale Bildung wird demgegenüber manchenorts mit dem Sammelbegriff „Bildung“ oder „Ausbildung“ oder aber mit der älteren Bezeichnung „Fortbildung“ betitelt. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 39/59