Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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5 Rechtliche und finanzielle Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich primär auf Artikel 64a BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Absatz 1) und die Weiterbildung zu fördern (Absatz 2), und ergänzend auf Artikel 61a Absatz 1 und 2 BV (Koordination der Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz, Weiterbildungskonferenz als gemeinsames Organ) und auf Artikel 63a Absatz 3 - 5 BV (Koordination der Weiterbildung im Hochschulbereich).
Die Bestimmungen des Gesetzes bewegen sich innerhalb dieser Bundeszuständigkeit. Dies gilt auch für die Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Artikel 13 bis 16 des Gesetzes. Sie findet ihre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 64a Absatz 2 BV. Inhaltlich handelt es sich um die Förderung eines spezifischen, besonders wichtigen Bereichs der Weiterbildung.
Soweit das Gesetz die Koordination der Weiterbildung zwischen Bund und Kantonen regelt, handelt es sich um eine Konkretisierung der Bestimmung von Artikel 61a Absatz 2 BV. Danach sind Bund und Kantone gehalten, ihre Anstrengungen im Bildungsbereich zu koordinieren und ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherzustellen. Ein solches Koordinationsinstrument wird mit der Weiterbildungskonferenz gemäss Artikel 21 des Gesetzes geschaffen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
Die Vorschriften des Gesetzes nehmen primär die staatlichen Organe in die Pflicht. Verfassungsmässige Rechte des Einzelnen sind durch die Vorlage nicht betroffen. Dies gilt insbesondere für die Wirtschaftsfreiheit, der namentlich durch Artikel 9, Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen, Rechnung getragen wird.
5.2 Verhältnis zum europäischen Recht
Der Gesetzesentwurf orientiert sich an der europäischen Nomenklatur des lebenslangen Lernens und den Begriffen der formalen, der nicht-formalen und der informellen Bildung.
Übergreifende Strategien zum lebenslangen Lernen mit dem Wissen um die Bedeutung ganz unterschiedlicher Lernformen (formale, nicht-formale und informelle Bildung) prägen die Bildungspolitiken im europäischen Umfeld. Neben der formalen Bildung wird international die Bedeutung der Weiterbildung sowohl in organisierter und strukturierter Form (nicht-formale Bildung) als auch als informelle Bildung als Voraussetzung für die persönliche Entwicklung und für die Teilhabe am Leben in Gesellschaft und Arbeitswelt betont. Im Unterschied zu vielen europäischen Ländern verfügt die Schweiz über ein ausgeprägtes und differenziertes staatliches Bildungssystem, was auch auf die Weiterbildung ausstrahlt.
Der konkrete Abgleich mit dem europäischen Recht ist auf der Ebene der Spezialgesetzgebung vorzunehmen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Nomenklatur zu richten.
Im Zusammenhang mit allfälligen Anpassungen des MedBG sind auch die Auswirkungen auf das sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, welches die gegenseitige Anerkennung der Diplome der vier Medizinalberufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker) und namentlich auch die
43 gegenseitige Anerkennung der Weiterbildungstitel in Human- und Zahnmedizin regelt, zu prüfen.
43 Vgl. dazu Vorbemerkungen zu Artikel 22 Änderung bisherigen Rechts. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 37/59