Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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Die Abklärungen haben ergeben, dass Nachholbildung, die zu staatlich anerkannten AbschDie Abklärungen haben ergeben, dass Nachholbildung, die zu staatlich anerkannten AbschDie Abklärungen haben ergeben, dass Nachholbildung, die zu staatlich anerkannten Abschlüssen führt, in den entsprechenden Bildungsgesetzen bereits geregelt istführt, in den entsprechenden Bildungsgesetzen bereits geregelt ist (EVD, 2009, S. 14)(EVD, 2009, S. 14). Für die berufliche Grundbildung zum Beispiel finden sich Regelungen im Berufsbildungsgesetz. Das Nachholen vonche Grundbildung zum Beispiel finden sich Regelungen im Berufsbildungsgesetz. Das Nachholen vonche Grundbildung zum Beispiel finden sich Regelungen im Berufsbildungsgesetz. Das Nachholen von allgemein bildenden Abschlüssen auf Sekundarstufe II ist in den kantonalen Bildungsgesetzen gerldenden Abschlüssen auf Sekundarstufe II ist in den kantonalen Bildungsgesetzen gerldenden Abschlüssen auf Sekundarstufe II ist in den kantonalen Bildungsgesetzen geregelt (Erwachsenenmaturität). Da die Sekundarstufe I nicht mit einem Abschluss endet, sondern nachgelt (Erwachsenenmaturität). Da die Sekundarstufe I nicht mit einem Abschluss endet, sondern nachgelt (Erwachsenenmaturität). Da die Sekundarstufe I nicht mit einem Abschluss endet, sondern nach Durchlaufen der obligatorischen Schulzeit, bestehen auf dieser Stufe keineDurchlaufen der obligatorischen Schulzeit, bestehen auf dieser Stufe keine eigentlichen Nachholbieigentlichen Nachholbildungen.

Grundkompetenzen ErwachsenerGrundkompetenzen Erwachsener

Regelungsbedarf besteht hingegen beiRegelungsbedarf besteht hingegen beim zweiten Teilbereich der Nachholbildung,m zweiten Teilbereich der Nachholbildung, den Grundkompetenzen Erwachsener. Die normalerweise. Die normalerweise in der obligatorischen Schule erworbenen Grundkompeteerworbenen Grundkompetenzen bilden die Voraussetzung zur Teilnahme an lebenslangem Lernen. Weren die Voraussetzung zur Teilnahme an lebenslangem Lernen. Wer z.B.z.B. nicht lesen kann, ist von Weiterbildung praktisch ausgeschlossen. Dies zeigt sich in Analysen in Zusammenhang mit dervon Weiterbildung praktisch ausgeschlossen. Dies zeigt sich in Analysen in Zusammenhang mit dervon Weiterbildung praktisch ausgeschlossen. Dies zeigt sich in Analysen in Zusammenhang mit der ALL-Studie, die GrundkompetenzenStudie, die Grundkompetenzen Erwachsener mit deren Weiterbildungsteilnahme in Verbindungeilnahme in Verbindung bringt.

Niv.:Niv.:

Kompetenzniveau, aufgeteiltKompetenzniveau, aufgeteilt auf fünfauf fünf Stufen (1 am Tiefsten)

Dass Erwachsene über gewisse Grundkompetenzen nicht verfügen, hat nicht unbedingt damit zu tun,Dass Erwachsene über gewisse Grundkompetenzen nicht verfügen, hat nicht unbedingt damit zu tun,Dass Erwachsene über gewisse Grundkompetenzen nicht verfügen, hat nicht unbedingt damit zu tun, dass die obligatorische Schule ihre Aufgabe nicht erfülltdass die obligatorische Schule ihre Aufgabe nicht erfüllt hätte. Die Kompetenz, Touchscreens vonDie Kompetenz, Touchscreens von Ticketautomaten zu bedienenTicketautomaten zu bedienen oder Informationen im Internet zu suchen, ist beispielsweise erst in jü, ist beispielsweise erst in jün-

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gerer Zeit zu einer Voraussetzung zur Teilgerer Zeit zu einer Voraussetzung zur Teilhabe am lebenslangen Lernen geworden.am lebenslangen Lernen geworden. Ausserdem können einst erworbene Kompetenzen verloren gehen, wenn sie nicht gepflegt werden. Das Beherkönnen einst erworbene Kompetenzen verloren gehen, wenn sie nicht gepflegt werden. Das Beherkönnen einst erworbene Kompetenzen verloren gehen, wenn sie nicht gepflegt werden. Das Beherrschen von Lesen setzt zum Beispiel voraus, dass im Beruf oder in der Freizeit regelmässig gelesenschen von Lesen setzt zum Beispiel voraus, dass im Beruf oder in der Freizeit regelmässig gelesenschen von Lesen setzt zum Beispiel voraus, dass im Beruf oder in der Freizeit regelmässig gelesen wird.

Grundkompetenzen ErwachsenerErwachsener nach dem Weiterbildungsgesetz können nicht mit Grundkompetenicht mit Grundkompetenzen im Sinne der obligatorischen Schule gleichgesetzt werden.zen im Sinne der obligatorischen Schule gleichgesetzt werden. Die mit dem Gesetzesentwurf gemeimit dem Gesetzesentwurf gemeinten Grundkompetenzen sind individuellersind individueller und auf unterschiedliche Lebenssituationen bezogen.und auf unterschiedliche Lebenssituationen bezogen. Sie haben Erwachsene im Fokus und beziehen sich auf Kompetenzen, die gezielt die Teilhabegezielt die Teilhabe am lebenslangen Lernen über die ganze Leganze Lebensspanne ermöglichen sollen. Bei der Ausgestaltung von. Bei der Ausgestaltung von Angeboten zur Vermittlung von Grundkompetenzen an Erwachsene können deshalb nicht die in eAngeboten zur Vermittlung von Grundkompetenzen an Erwachsene können deshalb nicht die in eAngeboten zur Vermittlung von Grundkompetenzen an Erwachsene können deshalb nicht die in einem schulischen Kontext stehenden Niveaubeschriebe der obligatorischen Schule verwendet werden.nem schulischen Kontext stehenden Niveaubeschriebe der obligatorischen Schule verwendet werden.nem schulischen Kontext stehenden Niveaubeschriebe der obligatorischen Schule verwendet werden.

Breite Angebotspalette

42 Vgl. dazu die Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft indie Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz 2006, S. 3.der Schweiz 2006, S. 3. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 34/59