Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Erläuternder Bericht
6 Erläuterungen der Gesetzesbestimmungen
Grundkonzept der Vorlage
Das Konzept des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Weiterbildung ist durch Artikel 64a BV vorgegeben und durch die Einbettung der Weiterbildung in die neue Bildungsverfassung geprägt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet:
Allgemeine Bestimmungen zur Weiterbildung und die Festlegung von Grundsätzen über die Weiterbildung sollen die Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz neu einordnen. Ebenfalls definiert wird ein auf die Bedürfnisse von Bund und Kantone abgestimmtes Instrumentarium zur Koordination
der Weiterbildung und zur Beobachtung des Weiterbildungsmarktes. Allgemeine Bestimmungen zur Weiterbildung:
• Die rechtliche Einordnung der Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz soll einher gehen mit
der Stärkung des lebenslangen Lernens, das alle Formen der Bildung (formale Bildung, nichtformale Bildung, informelle Bildung) und damit auch die Weiterbildung umfasst.
• Die Klärung der Begriffe soll die einheitliche Verwendung des Begriffs der Weiterbildung sicher-
stellen und bei allen interessierten und betroffenen Kreisen für ein klares Verständnis sorgen, was in der Bildung unter die Weiterbildung fällt.
• Der Bund verfolgt seine Ziele in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen. Im Zentrum
stehen die Unterstützung der Initiative des Einzelnen, günstige Rahmenbedingungen für Individuen und Anbieter von Weiterbildung, die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sowie eine bessere Beobachtung des Weiterbildungsmarktes.
Grundsätze über die Weiterbildung:
• Die Grundsätze über die Weiterbildung sollen übergeordnet in Bund und Kantonen, namentlich
auch in den Spezialgesetzen, sowie bei den in der Weiterbildung tätigen Akteuren zu einem einheitlichen Verständnis von Weiterbildung führen. Sie stellen eine gesetzgeberische Konkretisierung der generellen Ziele der neuen Bildungsverfassung (hohe Qualität und Durchlässigkeit, Kooperations- und Koordinationspflicht von Bund und Kantonen, Gleichwertigkeit allgemeinbildender und berufsbezogener Bildungswege, Art. 61a BV) in Form von Leitprinzipien (Verantwortung,
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Durchlässigkeit über eine bessere Anrechnung von Bildungsleistungen, Verbesserung der Chancengleichheit, Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen usw.) dar und richten sich primär an die von Bund und Kantonen geregelte und unterstützte Weiterbildung. Gleichzeitig dienen sie der Verwirklichung des Sozialzieles in Artikel 41 Absatz 1 Bst. f BV.
Voraussetzungen für die Förderung der Weiterbildung durch den Bund:
Mit einheitlichen Förderkriterien soll sichergestellt werden, dass bundesintern die Förderung der Weiterbildung in den rund 50 Spezialgesetzen gleichen Spielregeln unterliegt. Der Gesetzesentwurf soll zudem mit einem eigenen spezialgesetzlichen Weiterbildungstatbestand für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener ergänzt werden.
Instrumentarium zur Koordination der Weiterbildung von Bund und Kantonen und zur Beo-
bachtung des Weiterbildungsmarktes:
Mit dem Gesetz sollen Instrumente eingerichtet werden, die es Bund und Kantone ermöglichen, die Entwicklung der Weiterbildung auf nationaler und internationaler Ebene zu verfolgen und auf Dysfunktionen auf dem Weiterbildungsmarkt rechtzeitig zu reagieren. Zu den Instrumenten zählen namentlich Studien, Forschung und Pilotversuche, die Erhebung der notwendigen statistischen Daten, ein periodischer Dialog mit den interessierten Kreisen der Weiterbildung und ein Monitoring über den Weiterbildungsmarkt, für das der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen sorgt. Eine aus Bund und Kantonen zusammengesetzte Weiterbildungskonferenz soll die Entwicklung der Weiterbildung beobach-
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