Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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menbedingungen für Private, beim Anschluss ans Bildungssystem und bei der Weiterbildungsbeteili-

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Wichtigstes Organ für den Vollzug des Weiterbildungsgesetzes ist die geplante Weiterbildungskonferenz. Zu deren Aufgaben gehört neben der Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze und der Beobachtung der Entwicklung der Weiterbildung auch die Sicherstellung der interinstitutionellen Zusammenarbeit (horizontal und vertikal) im Bereich Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener.

Vollzugsaufgaben können nach Artikel 20 auch an Dritte übertragen werden. Diese Regelung ermöglicht es dem Bund, gezielt Vollzugsaufgaben an Dritte zu übertragen und damit auf eine ausgedehnte Administration zu verzichten.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Artikel 20 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen. Es handelt sich um die Kompetenz zum Vollzug der Gesetzgebung nach Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung. Die Vorlage sieht gesetzesvertretendes Verordnungsrecht durch den Bundesrat vor in:

- Art. 11: Regelung der Kriterien für Beiträge an Projekte

- Art. 12: Regelung der Kriterien für Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung

- Art. 16: Regelung der Kriterien für Beiträge an die Kantone für die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener

- Art. 21: Regelung der Zusammensetzung und Organisation der Weiterbildungskonferenz

Im Weiteren enthält die Vorlage zum Erlass von rechtsetzenden Vorschriften für die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes in Artikel 2 Absatz 2 Verweise auf die nach dem HFKG zuständigen hochschulpolitischen Organe.

5.7 Auswirkungen auf die Kantone

Die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes gelten für die im kantonalen Recht geregelte Weiterbildung. In diesem Rahmen sind die Kantone verpflichtet – soweit nötig –, ihr bestehendes Regelwerk in der Weiterbildung anzupassen. Diese Anpassungen in der kantonalen Gesetzgebung betreffen Anforderungen an Verantwortung, die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, die Sicherstellung der Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung, die Verbesserung der Chancengleichheit sowie das Vermeiden von Wettbewerbsverfälschungen. Das Weiterbildungsgesetz selbst verlangt indessen keine gesetzlichen Regelungen der Weiterbildung in den Kantonen.

Das Weiterbildungsgesetz setzt weiter den Rahmen für eine bessere Koordination der Weiterbildung zwischen dem Bund und den Kantonen. Der Bund verfolgt die in Artikel 4 festgelegten Ziele in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen. Er setzt eine Weiterbildungskonferenz ein, die unter anderem die Weiterbildung beobachtet, die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellt, Vorschläge für Richtlinien nach Artikel 6 Absatz 3 ausarbeitet und den regelmässigen Dialog mit den interessierten Kreisen der Weiterbildung pflegt.

46 Vgl. dazu Kapitel 3 des Berichts des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes, 2009 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 40/59