Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Das Weiterbildungsgesetz unterstützt und koordiniert den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener. Es soll einen wesentlichen Beitrag zur besseren Koordination der Angebote im Bereich der Grundkompetenzen Erwachsener leisten. Der aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammengesetzten Weiterbildungskonferenz wird die Aufgabe übertragen, die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zu Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicherzustellen. Der Bund ist bereit, in Ergänzung zu bisherigen Massnahmen primär nachfrageorientiert auf Gesuch hin den Kantonen für die Vermittlung von Grundkompetenzen an Erwachsene Beiträge zu sprechen.
5.8 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft
Transparenzsteigerung und verbesserte Durchlässigkeit dürften längerfristig zu einer grösseren Weiterbildungsbeteiligung führen (vgl. Kapitel 3.4.4 und Kapitel 4.5.2). Auch wird der Wettbewerb auf dem Weiterbildungsmarkt durch entsprechende Grundsätze gewahrt und erhöht (vgl. Kapitel 4.4 und Erläuterungen zu Art. 9).
Als Grundsatzgesetz, das einen allgemeinen Rahmen für die Spezialgesetze mit Weiterbildungstatbeständen bildet, trägt der Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rahmenbedingungen und zur Vervollständigung des Bildungsraums Schweiz bei. Sichtbar werden die Wirkungen des Weiterbildungsgesetzes beispielsweise im Bereich der Durchlässigkeit des Bildungsraums.
Die Grundsätze sind so gestaltet, dass der Vielfalt von Anbietern von Weiterbildung Rechnung getragen wird und kleine Anbieter nicht benachteiligt werden (vgl. Kapitel 4.5.2). Finanzielle Auswirkungen auf die Anbieter hängen von der genauen Ausgestaltung der Regelungen in den Spezialgesetzen ab und müssen im konkreten Fall beurteilt werden.
In erster Linie wirken die Grundsätze auf staatlich unterstützte Weiterbildung, d.h. auf einen Teilbereich des Weiterbildungsmarktes (vgl. Kapitel 2.4). Private, nicht subventionierte Anbieter von Weiterbildung sind nur indirekt von den Regelungen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass auch sie sich aus Wettbewerbsgründen längerfristig an den vom Weiterbildungsgesetz formulierten Grundsätzen
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ausrichten werden .
Nachfragerinnen und Nachfrager dürfen einen längerfristig positiven Nutzen insbesondere von einer grösseren Transparenz und Qualität des Weiterbildungsbereichs sowie von der erhöhten Durchlässigkeit des Bildungsraums erwarten (vgl. Kapitel 4.5.3).
5.9 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Erarbeitung eines Bundesgesetzes über die Weiterbildung wird in der Botschaft vom 23. Januar
48 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 und in den Zielen des Bundesrats für 2011 erwähnt.
47 Vgl. dazu Kapitel 4.5 und die einleitenden Erläuterungen zu Abschnitt 2 des Gesetzesentwurfs 48 BBl 2008 786; Ziele des Bundesrates 2011 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 41/59