Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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reiche der Weiterbildung richten und Vorgaben enthalten, z.B. bei den Lernprogrammen zum Curriculum und zu den Ausbildungsmethoden, bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner zu fachlichen und didaktischen Kompetenzen des Lehrkörpers, beim Qualifikationsverfahren zum Erwerb von Leistungsnachweisen und hinsichtlich Information Angaben zu Form und Inhalt der Information, zur Lesbarkeit der erworbenen Bildungsleistung sowie zur Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung. Die einzelnen Spezialgesetze bleiben dennoch frei, weiter gehende Qualitätsanforderungen im von ihnen geregelten und unterstützten Bereich festzulegen. Der Vorbehalt in Artikel 2 Absatz 2 führt dazu, dass für den Hochschulbereich die Zuständigkeit für den Erlass von Rahmenvorschriften und allfälliger Richtlinien den zuständigen hochschulpolitischen Organen obliegt. Damit wird den spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen des Hochschulbereichs Rechnung getragen.

Absatz 4 richtet sich spezifisch an die von Bund und Kantonen geregelte und unterstützte Weiterbildung. Bund und Kantone werden in die Pflicht genommen, in ihrer Zuständigkeit für eine hohe Qualität der Weiterbildung zu sorgen. Die Einschränkung in Absatz 4 auf die Zuständigkeitsbereiche von Bund und Kantonen bezieht sich dabei auf das Verhältnis zwischen staatlichem und privatem Handeln und nicht auf die bundesstaatliche Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen.

Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

Nach Artikel 61a Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen nicht zuletzt Bezüge zwischen der formalen sowie der nicht-formalen und informellen Bildung hergestellt werden. Artikel 7 verpflichtet daher die Gesetzgeber in Bund und Kantonen, im formalen Bereich für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen – unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland erworben wurde – zu sorgen.

Diese Zielsetzung erfordert, dass Bund und Kantone die Organe bezeichnen, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung festlegen. In der Regel dürfte diese Aufgabe den für das Angebot oder die Abschlüsse zuständigen Bildungsinstitutionen und Prüfungskommissionen übertragen werden. Die entsprechenden Verfahren zur Prüfung der Anrechenbarkeit müssen rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich hinsichtlich Prüf- und Begründungspflicht, genügen.

In Bezug auf die Anrechnung solcher Bildungsleistungen im Hochschulbereich ist es Sache der Hochschulträger und der Hochschulen selbst, auf der Grundlage der Rahmenvorschriften der Hochschulkonferenz entsprechende Anrechnungsverfahren einzurichten.

Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit

Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung statuiert ein allgemeines und damit auch für sämtliche Anbieter von Weiterbildung geltendes Diskriminierungsverbot. Namentlich die diskriminierende Verweigerung des Zugangs zu einer Weiterbildung aufgrund von Herkunft oder Rasse, Alter oder einer Behin-

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derung ist unstatthaft.

Zur Verbesserung der Chancengleichheit sind neben dem Diskriminierungsverbot auch gezielte Anstrengungen in konkreten Bereichen notwendig. Diese werden im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt.

Nach Buchstabe a ist in den von Bund und Kantonen geregelten oder unterstützten Weiterbildung die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen, d.h. die Angebote sind entsprechend auszugestalten, um diese Vorgabe einzuhalten.

54 bis Vgl. namentlich Artikel 261 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, (SR 311) und Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 48/59