Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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Als Beispiel, an dem auch die Verschränkung mit den Spezialgesetzen klar zum Ausdruck kommt, sei namentlich auf Buchstabe b hingewiesen: Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen kann seitens der Anbieter von Weiterbildung Rechnung getragen werden, indem beispielsweise Kandidatinnen oder Kandidaten, die auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr

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Zeit für ein Qualifikationsverfahren benötigen, angemessen entsprochen wird. Die Mehrauslagen, die behinderten Personen durch erforderliche Hilfsmittel entstehen, können gemäss Artikel 16 des Invali-

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denversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1959 unter gewissen Voraussetzungen von der Invalidenversicherung übernommen werden.

Buchstabe c weist auf die Bedeutung hin, bei von Bund und Kantonen geregelter oder unterstützter Weiterbildung Massnahmen zu treffen, die die Integration der Ausländerinnen und Ausländer erleichtern. Dabei geht es nicht primär um die Förderung von spezifischen Integrationsangeboten, deren Regelung und Unterstützung in Spezialgesetzen vorgesehen ist, sondern ähnlich wie beim Anliegen der Gleichstellung von Frau und Mann und der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen um den Einbezug der Zieldimension der Integration von Ausländerinnen und Ausländern bei der Ausgestaltung der Angebote.

Während Buchstabe a – c Vorgaben definieren, die im Rahmen von allen von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildungen transversal angestrebt werden sollen, richtet Buchstabe d sein Augenmerk auf einen bestimmten Adressatenkreis: geringqualifizierte Personen. Die explizite Nennung der Geringqualifizierten zeigt den hohen Stellenwert, der der Weiterbildung für die Verbesserung der Chancengleichheit von Geringqualifizierten, ergänzend zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen, zukommt.

Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen

In dem grundsätzlich privat ausgerichteten Weiterbildungsmarkt darf die staatliche Durchführung, Unterstützung oder Förderung von Weiterbildung den wirksamen Wettbewerb nicht verfälschen. Öffentlich-rechtliche und staatlich unterstützte Bildungsanbieter haben für die Angebote, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, Marktpreise zu verlangen. Die staatlich unterstützten Anbieter haben im betrieblichen Rechnungswesen Kosten und Erträge der einzelnen Bildungsangebote auszuweisen, was die Transparenz erhöht und gleichzeitig die unterstützten Anbieter zwingt, die Kosten angemessen auf die einzelnen Kostenträger, namentlich mit Einbezug der Infrastrukturkosten, zu verteilen. Quersubventionierung von Weiterbildungsangeboten ist nur zulässig,

soweit sie gesetzlich vorgesehen ist. Sieht eine gesetzliche Grundlage eine abweichende Finanzierung für spezifisch ausgerichtete Angebote vor, müssen diese grundsätzlich im Wettbewerbsverfahren eingekauft werden.

Der Verhinderung von Quersubventionierungen kommt ordnungspolitisch eine hohe Bedeutung zu. Sie hilft auch bei der Sicherstellung des Vollzugs des Artikels 10, welcher die Subventionierung in den Spezialgesetzen an klare Vorgaben knüpft. Diese sollen nicht mit Quersubventionierungen unterlaufen werden. Eine Berufsfachschule, eine staatlich unterstützte Hochschule oder andere staatlich unterstützte Bildungsanbieter dürfen beispielsweise für ihre Weiterbildungsangebote – soweit der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich erlaubt – keine andere ihnen zufliessende öffentliche Gelder einsetzen.

Die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten – und damit auch von Weiterbildungsangeboten – von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung ist auch für den Hochschulbereich als gemeinsames Ziel von Bund und Kantonen definiert (Art. 3 Bst. i HFKG). Es wird Aufgabe der Schweizerischen Hochschulkonferenz sein, beim Erlass von Vorschriften über die Weiterbildung diesen Sachverhalt gebührend zu berücksichtigen.

55 Vgl. auch Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3). 56 Vgl. SR 831.20 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 49/59