Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Beim Grundsatz zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Artikel 6) werden einerseits
Befürchtungen laut, dass der Staat mit detaillierten Qualitätsrichtlinien überregulierend in den Markt eingreift und auch private, nicht-subventionierte Anbieterinnen und Anbieter zu konkreten Formen der Qualitätssicherung gezwungen werden. Andererseits wird vom Staat gefordert, dass er für Qualität und Transparenz des gesamten Weiterbildungsmarkts verantwortlich gemacht wird.
Aus Hochschulkreisen wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zum Erlass von
Qualitätsrichtlinien im Hochschulbereich gemäss Regelung im Artikel 2 Absatz 2 bei den
gemeinsamen Organen nach HFKG liegt.
Die Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung (Artikel 7) wird generell als wichtig beurteilt. Hochschul- und Bildungsanbieterkreise weisen darauf hin, dass die Anrechnung in der Autonomie der Anbieterinnen und Anbieter liegen muss. Vorwiegend aus der Westschweiz sind Stellungnahmen eingegangen, die nicht lediglich die Anrechenbarkeit sondern die Validierung von Bildungsleistungen sowie die Finanzierung der entsprechenden Verfahren geregelt sehen möchten. Im Falle einer Validierung müssten zudem die Organisationen der Arbeitswelt als wichtige Partner einbezogen werden, um das Niveau der Abschlüsse nicht zu kompromittieren.
Der Grundsatz zur Verbesserung der Chancengleichheit (Artikel 8) wird als Querschnittthema
mehrheitlich begrüsst. Insbesondere die - nachhaltige - Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit - und die gesellschaftliche Integration - von geringqualifizierten Personen wird positiv gewertet, wobei von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden aufgezeigt wird, dass diese Bestimmung besser in der Zielsetzung des Gesetzes aufgehoben wäre. Verschiedentlich wird die Aufnahme von weiteren Zielgruppen und Themen gefordert: ländliche Regionen, ältere Menschen, Jugendliche,
Wiedereinstieg ins Erwerbsleben, KMU, ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit etc.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die Streichung des Artikels, andere seine
Konkretisierung mit griffigen Massnahmen sowie Ausstattung mit finanziellen Mitteln.
3.2.5 Förderung durch den Bund (Artikel 10)
Ähnlich viele Rückmeldungen wie der Grundsatz zum Verbot der Wettbewerbsverfälschung hat die vorgeschlagene Nachfrageorientierung als Voraussetzung der Förderung durch den Bund
hervorgerufen. Fast einhellig wird die Auffassung vertreten, dass eine ausschliesslich
nachfrageorientierte Ausrichtung von Finanzhilfen nicht überall sinnvoll ist, da diese unter anderem an einen funktionierenden Markt gebunden ist, der nicht in allen Teilen gegeben ist. Es wird angeregt, die Kompatibilität der entsprechenden Regelungen mit wichtigen Bundesgesetzen mit
Weiterbildungstatbeständen zu überprüfen.
3.2.6 Entwicklung der Weiterbildung (Artikel 11 und 12)
Die Mehrheit der sich dazu äussernden Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Regelung,
wonach Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Weiterbildung, namentlich für Studien, Forschung, Information und Pilotversuche gewährt werden können. Die Mehrheit der sich äussernden Kantone weist darauf hin, dass die Rolle des Staates in der Entwicklung der Weiterbildung lediglich subsidiär sein kann.
Bezüglich der Regelung betreffend Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen der
Weiterbildung wird verschiedentlich verlangt, eine Doppelfinanzierung durch die öffentliche Hand nicht auszuschliessen, da auch Gemeinden und Kantone Interesse an Leistungen dieser Organisationen hätten. Ausserdem sei die Voraussetzung einer gesamtschweizerischen Tätigkeit zu einschränkend. Verschiedene Stellen schlagen eine Finanzierung aufgrund von Leistungsaufträgen mit klar definierten Kriterien vor. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich gegen Beiträge an
gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung aus.
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