Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

Pro Senectute begrüsst die Verwendung des Terminus „lebenslanges Lernen“, da darin die Inklusion aller Altersstufen zum Ausdruck komme. Lebenslanges Lernen sei auch nicht lediglich auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet, sondern weiter gefasst.

Pflegehelfer und Pro Infirmis begrüssen den Artikel.

Ähnlich äussert sich FAB, die betont, dass auch Jugendliche vom lebenslangen Lernen betroffen sind. Die FER-Arcju sieht den Gesetzeszweck nicht im lebenslangen Lernen sondern in der enger gefassten Weiterbildung, die an eine Erstausbildung anschliesst.

Für die FSP stellt sich die Frage, ob Absatz 1 den Regelungsgegenstand des Weiterbildungsgesetzes korrekt abbildet, da lebenslanges Lernen weiter zu fassen ist als Weiterbildung.

Arfad schlägt vor, Absatz 1 als Buchstabe a in Absatz 2 zu integrieren.

Cgas schlägt die Übernahme des Artikel 1 des Genfer Weiterbildungsgesetzes vor.

Das Centre Patronal findet, der Artikel 1 sei nicht korrekt formuliert und deshalb nicht anwendbar. Interieursuisse vertritt eine ähnliche Meinung.

Swissmechanic SO und Swissmechanic GR sind der Meinung, dass das lebenslange Lernen nicht mit einem Gesetz gefördert werden kann.

Für alliance F müssen auch griffige Massnahmen erwähnt werden. Zudem soll auch die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit von Erwachsenen aufgenommen werden.

Hochschulbereich

Die CRUS verlangt die Streichung des Absatzes, der über das Ziel eines Weiterbildungsgesetzes hinausgehe.

swissuni macht einen Textvorschag: „Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz als Teil des lebenslangen Lernens gestärkt werden.“

Absatz 2 Kantone

Der Kanton TI schlägt vor, zur Klärung des Begriffs „Weiterbildung“ auf den Artikel 3 Absatz 3 zu verweisen.

Der Kanton GE schlägt vor, im Absatz 2 Bst. b und c nicht von „regeln“ zu sprechen, da den Kantonen ein genügend grosser Handlungsspielraum gelassen werden sollte.

Der Kanton OW fordert eine Umformulierung von Buchstabe c: „regelt und fördert den Erwerb und den Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher und Erwachsener“.

Die Kantone VS und JU verlangen die Aufnahme eines Buchstabens e: „trägt zur besseren Transparenz bezüglich Weiterbildungsangebote und -titel bei.“

Parteien

Die CVP fordert, der in Buchstabe c beschriebene Gegenstand des Gesetzes solle folgendermassen angepasst werden: „das Gesetz regelt und fördert den Erwerb und den Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher, Erwachsener und Eltern“.

Für die SVP gehört die Förderung von Grundkompetenzen in den Aufgabenbereich der obligatorischen Schule und somit der Kantone.

Die GLP verlangt, das Weiterbildungsgesetz solle auch die Entwicklung der Nachholbildung regeln und fördern.

Dachverbände der Wirtschaft

Der SAV gibt zu bedenken, dass klarer ausgedrückt werden solle, dass sich die Regelungen des Weiterbildungsgesetzes lediglich auf den von Bund und Kantonen verantworteten oder unterstützten Teil der Weiterbildung beziehen.

Travail.Suisse fordert, dass das Gesetz nicht lediglich die Entwicklung der Weiterbildung regeln und fördern solle, sondern die Weiterbildung als solche.

KV Schweiz und der SGV fordern, den Gegenstand um einen weiteren Buchstaben e zu ergänzen: „regelt und fördert die Transparenz der Angebote und Abschlüsse im Weiterbildungsbereich“.

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