Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
3.2.7 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener (Artikel 13 bis 16)
Die Aufnahme des spezialgesetzlichen Gegenstands "Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener" ins Weiterbildungsgesetz wird in der vorliegenden Form grossmehrheitlich begrüsst.
Die Förderung von Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik sowie Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien ist weitgehend unbestritten.
Bei den Grundkenntnissen zu den wichtigsten Rechten und Pflichten ist kein Konsens auszumachen. Seitens der Kantone werden Vorbehalte eingebracht, da man sich nichts unter den Inhalten dieser Grundkompetenz vorstellen kann. Die Vermittlung von Grundkenntnissen zu den wichtigsten Rechten und Pflichten ist zwar beispielsweise für den Migrationsbereich wichtig und sollt demzufolge im Ausländergesetz geregelt werden, es sei jedoch nicht einzusehen, dass derartige Kenntnisse eine Voraussetzung zur Teilhabe am lebenslangen Lernen bildeten.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmenden wünschen statt der Aufnahme von Grundkenntnissen zu den wichtigsten Rechten und Pflichten oder in Erweiterung derselben die Aufnahme von
"Persönlichkeitsentwicklung, demokratische Mitwirkung und Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten", "Wissen und Handeln zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung", "andere Kenntnisse und Schlüsselkompetenzen zur Partizipation am wirtschaftlichen und sozialen Leben", "Problemlösungskompetenzen", "Methodenkompetenzen", "Sozialkompetenzen", "Elternbildung" und weitere.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende machen geltend, dass die Vielfalt und Dynamik der förderwürdigen Grundkompetenzen es nahelege, die Aufzählung nicht abschliessend zu gestalten. Demgegenüber pochen insbesondere die Kantone darauf, dass der Katalog zu beschränken sei.
3.2.8 Statistik und Monitoring (Artikel 18 und 19)
Die Notwendigkeit von statistischen Grundlagen im Bereich der Weiterbildung sowie deren aktuelle Mangelhaftigkeit wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden anerkannt.
Ob Statistik und Monitoring allerdings spezifisch geregelt werden müssen, wird insbesondere von Kantonsseite hinterfragt. Die Weiterbildungsstatistik sei Teil der Bildungsstatistik und des gemeinsam geführten Bildungsmonitorings von Bund und Kantonen.
3.2.9 Weiterbildungskonferenz (Artikel 21)
Die Beschränkung der Mitglieder der Weiterbildungskonferenz auf Vertreter des Bundes und der Kantone findet lediglich unter den Kantonen Verständnis.
Da die Weiterbildungskonferenz insbesondere einen Koordinationsauftrag zu erfüllen hat, ist es aus kantonaler Sicht wichtig, dass die Kantone auch ausserhalb der Weiterbildungskonferenz ein
Mitbestimmungsrecht eingeräumt bekämen.
Wirtschaftskreise, Sozialpartner sowie Organisationen der Arbeitswelt und Standesverbände aus verschiedenen Bereichen möchten genauso über die Geschicke der Weiterbildung bestimmen wie Anbieterorganisationen, Dachorganisationen der Weiterbildung, Hochschulvertreter,
Konsumentenorganisationen, Behindertenorganisationen, Seniorenvertreter, Städte, weitere
Interessengruppen und die Zivilgesellschaft.
Die Kompetenzen der Weiterbildungskonferenz sollen zudem nach dem Willen verschiedener
Vernehmlassungsteilnehmenden erweitert werden. Die Weiterbildungskonferenz soll nicht lediglich als Beratungs- und Koordinationsorgan konzipiert werden, sondern mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet werden und etwa selbst Projekte initiieren können.
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