Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Gegenstand

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Mit diesem Gesetz soll das lebenslange Lernen im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.

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Dieses Gesetz:

a. legt Grundsätze über die Weiterbildung fest;

b. regelt und fördert die Entwicklung der Weiterbildung;

c. regelt und fördert den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener;

d. regelt die Verantwortlichkeiten und den Vollzug im Weiterbildungsbereich.

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Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.

Absatz 1 Kantone

Der Kanton GE begrüsst die vorgeschlagene Formulierung.

Der Kanton BS verlangt die Streichung des Begriffs „lebenslanges Lernen“. Er bemängelt zudem, dass das Gesetz keinen bildungs- und sozialpolitischen Ziel und Zweckartikel aufweise.

Die Kantone TI und SH schlagen vor, zur Klärung des Begriffs „lebenslanges Lernen“ im Absatz 1 auf Artikel 3 Absatz 1 zu verweisen. Auch der Kanton LU regt eine Klärung des Begriffs an.

Der Kanton BE würde es begrüssen, wenn im Artikel 1 explizit darauf hingewiesen würde, dass das Gesetz auf Erwerb, Erhalt und Erweiterung von Kompetenzen zielt, die die Erhöhung beruflicher Chancen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Erfüllung familiärer Aufgaben unterstützen.

Der Kanton OW weist darauf hin, dass auch Jugendliche vom lebenslangen Lernen betroffen sind.

Für SKOS weist der Gegenstand des Gesetzes in die richtige Richtung. Als besonders wichtig werden die Grundkompetenzen beurteilt.

Parteien

Die SP Schweiz verlangt, dass die Nutzerinnen und Nutzer ins Zentrum des Gesetzes gerückt werden sollen.

Die FDP schlägt vor, den Begriff des „lebenslangen Lernens“ durch den enger gefassten Ausdruck „Weiterbildung“ zu ersetzen und den Zweck des Gesetzes auf die Regelung der Weiterbildung zu beschränken.

Die SVP wendet sich gegen den Begriff des lebenslangen Lernens, da dieser auch für Freizeitangebote angewendet werden kann. Er soll durch Weiterbildung ersetzt werden.

Die GLP möchte den technischen Begriff „lebenslanges Lernen“ durch die Anfügung von „eine zentrale Voraussetzung der Arbeitsmarktfähigkeit“ mit Inhalt ausfüllen.

Die Grüne Partei vermisst Aussagen zur Bedeutung von Weiterbildung.

Dachverbände der Wirtschaft

KV Schweiz schlägt folgende inhaltliche Definition des „lebenslangen Lernens“ vor: „Lebenslanges Lernen dient der Selbstentfaltung der Menschen und ermöglicht ihnen, verantwortlich Aufgaben in der Familie zu erfüllen und an der Gesellschaft teilzuhaben, in der Wirtschaft zu bestehen und den technologischen Wandel zu bewältigen.“

Interessierte Kreise

SAJV, syndicom, AGILE, FRAFFA, Stadt Zürich, SavoirSocial, Avenir Social, SVEB, Migros, SIA-FVW, CSDE schlagen mit zum Teil eigenen Textvorschlägen eine inhaltliche oder funktionale Definition des „lebenslangen Lernens“ vor.

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