Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung Absatz 1 Kantone

Die Kantone GL, GR, GE, SZ, BL, BS, AR, ZH und SG halten fest, dass der Grundsatz, wonach staatliche Angebote den Wettbewerb nicht verfälschen dürfen, nachvollziehbar ist.

Für die Kantone FR, SH, NE, AI, SO, UR, VS und NW ist der Grundsatz nachvollziehbar, die Bestimmungen gehen jedoch zu weit. Die Kantone LU und TG unterstützen den Grundsatz, fordern aber eine grundlegende Überarbeitung des Artikels.

Der Kanton TG weist darauf hin, dass die Vorschriften lediglich für öffentlich-rechtliche Angebote gelten und deshalb eine einseitige Beschränkung darstellten.

Der Kanton BE wünscht die Erläuterung des Begriffs „wirksamer Wettbewerb“. Eine flächendeckende Verwendung von Submissionsverfahren lehnt der Kanton BE wegen der Dauer der Verfahren ab.

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die Vorgaben bezüglich Wettbewerb im Hochschul- und Berufsbildungsbereich schon genügen.

Der Kanton VD gibt zu bedenken, dass es Weiterbildungsbereiche gibt, die über zu wenig Selbstfinanzierungsmöglichkeiten verfügen (z.B. Bereich "Grundkompetenzen").

Der Kanton JU befürchtet einen Zielkonflikt mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sowie Probleme im Bereich der Weiterbildung von Lehrpersonen (Staat als Arbeitgeber).

Der Kanton TI verweist auf die Stellungnahme der SUK.

Parteien

Der SP Schweiz geht der Grundsatz zu weit.

Die FDP unterstützt den Artikel ausdrücklich, schlägt jedoch eine Formulierung analog zu Artikel 11 BBG vor.

Die SVP unterstützt den Grundsatz, fragt jedoch, was unter „wirksamer Wettbewerb“ zu verstehen sei. Die GLP unterstützt den Grundsatz ausdrücklich. Bund und Kantone sollen selbst keine Weiterbildung durchführen. Entsprechende Aufträge sollen im Submissionsverfahren vergeben werden.

Die Grünen sehen in diesem Artikel eine Gefahr für niederschwellige Angebote, die für den Markt nicht interessant sind.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Grundsatz stehe in einem Spannungsverhältnis zur Chancengleichheit und Eigenverantwortung, meint der Städteverband. Als flankierende Massnahmen können Bildungsgutscheine vorgesehen werden.

Dachverbände der Wirtschaft

KV Schweiz gibt zu bedenken, dass das Wettbewerbsprinzip in einem Spannungsverhältnis zur Versorgungsqualität steht.

Die Vorschriften des Artikels seien einseitig auf öffentlich-rechtliche Anbieter ausgerichtet.

Öffentliche Anbieter hätten sich zudem an geregelte Löhne zu halten, was ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränke.

Bestimmungen wie etwa diejenigen in Artikel 11 BBG müssten diesem Grundsatz vorgehen.

Gemäss KV Schweiz muss „wirksamer Wettbewerb“ definiert werden.

Die SBVg unterstützt den Grundsatz ausdrücklich.

SGB fordert die Streichung des Artikels, der eine Gefahr für niederschwellige Angebote darstelle.

Economiesuisse und SAV begrüssen den Grundsatz. Mitgliederorganisationen des SAV fragen, wie der Grundsatz durchgesetzt wird.

Der SGV weist darauf hin, dass staatliche Bildungsträger in Bereiche eingreifen können, die nicht zu ihren Kernaufgaben gehören. Dies müsse klarer verboten werden.

Interessierte Kreise

Für VSP, edu-suisse, HKBB, scienceindustries und FER ist der vorliegende Grundsatz zentral.

011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.437569 38/78