Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
SMC, interieursuisse und HKBB fordern, Artikel 7 sei zu streichen. Für HKBB sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen jetzt schon gegeben.
Für CFC ist der Artikel zu wenig mutig. Internationale Erfahrungen sollten übernommen werden.
SKO unterstreicht die Wichtigkeit der Anrechenbarkeit von informeller Bildung. Für SKO ist der Artikel noch zu konkretisieren.
FAB unterstützt den Artikel und weist darauf hin, dass Angebote zur Schliessung von Lücken angeboten werden müssen.
SBAP bemängelt, dass nur von „Bildung“ und nicht generell von informell erworbenen Kompetenzen die Rede ist.
Movendo schliesst sich der Stellungnahme von SGB an.
Hochschulbereich
Für die SUK sind lediglich die aufnehmenden Institutionen für eine Anrechnung zuständig. Der Staat hätte in diesem Bereich nichts zu regeln.
Die CRUS erachtet es nicht als Aufgabe des Weiterbildungsgesetzes, die Anrechnung an die formale Bildung zu regeln.
FH Schweiz begrüsst den Artikel ausdrücklich und fordert auch die Möglichkeit der Anrechnung an nicht-formale Bildung.
FHCH unterstreicht die Wichtigkeit der Anrechenbarkeit von informeller Bildung.
Swissuni begrüsst grundsätzlich das Anliegen der Anrechenbarkeit und legt einen Textvorschlag vor: 1
„ Die in nicht-formaler und informeller Bildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten können an Bildungsgänge und -abschlüsse angerechnet werden, sofern die Anrechenbarkeit aus Sicht der Institution gegeben ist, die den Bildungsgang oder –abschluss verantwortet.
2
Sie bezeichnen die Organe, welche für die Förderung der Anerkennung und Anrechnung sowie die notwendige Transparenz sorgen.“
Absatz 2 Kantone
Der Kanton LU weist darauf hin, dass keine zentrale Bürokratie aufgebaut werden soll. Die Zuständigkeit liege in erster Linie bei der aufnehmenden Institution.
Internationale Entwicklungen seien zu berücksichtigen. Dieser Meinung schliesst sich auch der Kanton TG an, der den Artikel sonst als unzureichend beurteilt.
Der Kanton NE sieht die Autonomie der Hochschulen mit diesem Abschnitt gefährdet und wünscht eine Präzisierung.
Interessierte Kreise
Auch für Hotelleriesuisse liegt die Kompetenz zur Anrechnung bei der aufnehmenden Institution. Auch müssen die Organisationen der Arbeitswelt einbezogen werden. Diese Meinung wird auch von holzbau, VSEI, alliance F und carnasuisse vertreten.
Gemäss alliance F darf die Validierung keinesfalls den Schulen überlassen werden, da diese im Markt befangen seien.
Swiss Dental Hygienists gibt zu bedenken, dass dies den Aufwand für die Institutionen erhöhen wird. Nach REG gilt es, die Organe zu präzisieren.
Hochschulbereich
COHEP weist darauf hin, dass der Entscheid über die Anrechnung ausgehend von Artikel 2 Absatz 2 in der Kompetenz der Hochschulen liegt. SUK und CRUS wünschen eine explizite Präzisierung in diesem Sinne.
Der ETH-Rat weist darauf hin, dass das HFKG schon Regelungen vorsieht.
Nach FH Schweiz gilt es, die Organe zu präzisieren.
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