Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Der Kanton JU schlägt einen neuen Absatz 3 vor: "Demeurent réservées les mesures visant à l'application de l'article 8 ou celles relevant de la responsabilité exclusive de la Confédération ou des cantons."
Parteien
Die SVP verlangt, die Umsetzbarkeit dieses Absatzes zu überprüfen.
Dachverbände der Wirtschaft
SGB weist darauf hin, dass es Privaten möglich sei, den Wettbewerb mittels Quersubventionierung zu verfälschen, die entsprechende Regelung deshalb nicht durchdacht sei.
SBV befürwortet ein Quersubventionierungsverbot, falls nicht übergeordnete Interessen vorhanden sind.
SGV vermisst eine Stelle, die Quersubventionierungen ahndet.
Interessierte Kreise
SIA weist darauf hin, dass im Hochschulbereich auf Kosten der formalen Bildung Weiterbildungen entwickelt werden. Dies stelle eine unzulässige Quersubventionierung dar.
arfad, CFC und VSG beantragen eine Streichung des Absatzes.
Hotelleriesuisse, VSEI Holzbau, H+ und HKBB begrüssen das Verbot der Quersubventionierung. Hotelleriesuisse und VSEI verlangen zudem die Streichung der Ausnahmeklausel.
SKKBS, TRBS, Movendo und SDK weisen auf Quersubventionierung bei Privaten hin.
Die Stadt Zürich wünscht sich eine klarere Erläuterung der Anforderungen an Ausnahmen vom Quersubventionierungsverbot.
AgriAliForm und SBLV befürworten ein Quersubventionierungsverbot, falls nicht übergeordnete Interessen vorhanden sind.
SVA, SHV, SVBG und MPA weisen darauf hin, dass auch Berufsverbände ihre Angebote für Mitglieder verbilligen und so quersubventionieren.
Pro Infirmis schlägt die Aufnahme eines Absatzes 4 vor: "Ausgenommen von den Verpflichtungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen sind Weiterbildungsangebote, welche die Verbesserung der Chancengleichheit im Sinne von Artikel 8 bezwecken. Dazu gehören insbesondere Weiterbildungsangebote, die den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener fördern."
Hochschulbereich
Der Begriff „Quersubventionierung“ müsste gemäss COHEP geklärt werden.
SUK, KFH, swissuni, ETH-Rat und CRUS beantragen eine Streichung des Absatzes.
CSST fürchtet, dass das Verbot von Quersubventionierungen zu einer Verschlechterung der Angebote im Hochschulbereich führen könnte.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund
Art. 10
1
Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung die Weiterbildung fördern, wenn:
a. für sie ein öffentliches Interesse besteht;
b. sie ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zustande kommen
würde;
c. die Ziele und Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festgelegt sind;
d. die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sind; und
e. die Wirksamkeit der Förderung regelmässig überprüft wird.
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