Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung Absatz 2 Kantone
Die Kantone GL, GR, BS, SZ, ZH, SG, VD, AR, UR, VS, NW und OW lehnen Vorschriften zum betrieblichen Rechnungswesen als unverhältnismässig ab.
Der Kanton LU weist darauf hin, dass es selbst unter öffentlich-rechtlichen Anbietern Wettbewerbsverfälschungen aufgrund von verschiedenen Deckungsgraden gibt. Er gibt auch zu bedenken, dass nicht geregelt ist, wer beurteile, dass ein Markt überhaupt bestehe. Marktpreise werden als problematisches Kriterium angesehen. Die Kantone TI und GE stellen ähnliche Fragen.
Der Kanton TG ist der Meinung, dass nicht nur auf den Preis abgestellt werden dürfe, sondern dass auch die Qualität berücksichtigt werden müsse.
Der Kanton VS schlägt eine Umformulierung vor: „staatliche Unterstützung ist subsidiär und berücksichtigt das private Angebot.“
Der Kanton VD fordert eine Überarbeitung. Er stellt die Frage, wie dieser Absatz auf Hochschulstufe wirke.
Der Kanton ZG fordert die Streichung des Absatzes.
Parteien
Die SP Schweiz ist der Meinung, dass nicht nur auf den Preis abgestellt werden dürfe, sondern auch die Qualität und Spezifizität des Angebots berücksichtigt werden müsse.
Die EVP fordert die Streichung dieses Absatzes, hält aber am Verbot der Quersubventionierung fest.
Dachverbände der Wirtschaft
KV Schweiz ist der Meinung, dass nicht nur auf den Preis abgestellt werden dürfe, sondern auch die Qualität und Spezifizität des Angebots berücksichtigt werden müsse.
Interessierte Kreise
CRFC, SKKBS, AGILE, SVEB, VAA, arfad, Stadt Zürich, Migros und NGO Bildungskoalition mit akte, Greenpeace, Herzstiftung, Pro Natura, SAJV und SUB, sind der Meinung, dass nicht nur auf den Preis abgestellt werden dürfe, sondern auch die Qualität und Spezifizität des Angebots berücksichtigt werden müsse.
CFC und VSV beantragen eine Streichung des Absatzes.
Hochschulbereich
SUK, KFH, swissuni, ETH-Rat und CRUS beantragen eine Streichung des Absatzes. Die EFHK äussert sich sehr skeptisch zur praktischen Handhabung dieses Absatzes.
FHCH fragt sich, wie Marktpreise festgestellt werden sollen.
Absatz 3 Kantone
Die Kantone GL, GR, SZ, AR, BS, SG, SH und OW lehnen den Absatz ab. "Quersubventionierung" sei normativ nicht gefasst und in der Praxis sei der Absatz nicht durchsetzbar.
Die Kantone LU, UR, AR und NW weisen darauf hin, dass Quersubventionierungen zwischen verschiedenen Weiterbildungsangeboten auch bei Privaten üblich sind.
Der Kanton AG begrüsst das Verbot von Quersubventionierungen, der Begriff müsse aber konkretisiert werden. Auch der Kanton GE fordert eine Konkretisierung des Begriffs „Quersubventionierung“.
Die Kantone VD und ZH fordern eine Überarbeitung.
Die Kantone TG und TI weisen darauf hin, dass das Verbot der Quersubventionierung dem Grundsatz der Chancengleichheit zuwiderlaufe.
Der Kanton BL schlägt eine Angleichung an Artikel 11 BBG vor.
Die Kantone BE, JU, NE, ZG und VS verlangen die Streichung von Absatz 3.
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